Auch eine Abmahnung von der INBUS IP GmbH über die Kanzlei ADVANT Beiten erhalten?

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Hier in der Kanzlei wurde eine Abmahnung der INBUS IP GmbH über die Kanzlei ADVANT Beiten wegen des Vorwurfs der Verletzung der Rechte an der Marke „INBUS“ vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Zum Vorgehen der INBUS IP GmbH gegen Verletzungen der Marke „INBUS“:

Aus meiner Beratungstätigkeit ist mir bekannt, dass die INBUS IP GmbH in der Vergangenheit bereits wiederholt gegen Verletzungen der Marke „INBUS“ vorgegangen ist. Über entsprechende Fälle hatte ich berichtet:

Abmahnung von der INBUS IP GmbH

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren hier vorliegenden Abmahnung geht es wieder um die Benutzung der Bezeichnung „Inbus“ für das Angebot von Innensechskantschrauben über einen Internetshop.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Anwaltskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 50.000,00 Euro erstatten (2.002,41 Euro).

In der Abmahnung wird allerdings ausgeführt, dass die Abmahnerin sich die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen vorbehält.

Meine Einschätzung: 

Viele Anbieter gehen davon aus, dass der Begriff „Inbus“ eine Gattungsbezeichnung sei. In der Abmahnung wird daher (offenbar vorsorglich mit Blick auf diese recht weit verbreitete Annahme) folgendes ausgeführt:

„Für den Fall, dass Sie fälschlicherweise davon ausgehen sollten, dass es sich bei „INBUS“ oder „Inbusschraube“ um eine Gattungsbezeichnung handelt, weisen wir darauf hin, dass das Deutsche Patent- und Markenamt mit Entscheidung vom einem 20. Dezember 2022 rechtskräftig entschieden hat, dass keine Wandlung zur Gattungsbezeichnung stattgefunden hat. Das Amt ist davon ausgegangen, dass ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere der Handel, nach wie vor den Charakter von „INBUS“ als Marke kennt. Verwiesen hat das Amt in diesem Zusammenhang insbesondere auf die großen Hersteller von Innensechskantprodukten sowie auf die Baumärkte. Die großen Hersteller und die Baumärkte achten nach wie vor die Marke der INBUS IP GmbH und verwenden als Gattungsbegriff niemals den Begriff „INBUS“ oder „Inbusschraube“. Deswegen ist die Entscheidung des Amtes nach wie vor maßgebend.“

Sofern Sie auch eine Abmahnung wegen der Verletzung der Marke „INBUS“ erhalten haben, sollten Sie so schnell wie möglich überprüfen, woher Sie die entsprechenden Artikel bezogen hatten und wie der Lieferant die Produkte bezeichnet hatte. Wenn Sie die Artikel auch an gewerbliche Abnehmer verkauft haben, sollten Sie verschiedene Punkte beachten, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Die im Markenrecht üblichen sehr kurzen Fristen resultieren aus der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Dies bedeutet für Sie, dass Sie unverzüglich den Sachverhalt und das weitere Vorgehen klären müssen, wenn Sie weitere Kosten vermeiden möchten, die durch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage entstehen würden.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der INBUS IP GmbH über die Kanzlei ADVANT Beiten erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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Foto(s): Andreas Kempcke

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