Bauhandwerkersicherungshypothek ohne Abmahnung
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Der Fall:
Nach Antrag eines Unternehmers auf Eintragung einer Vormerkung (§ 885 Abs. 1 BGB) für eine Sicherungshypothek (§ 648 BGB alte Fassung!) per einstweiliger Verfügung hat der Besteller Widerspruch eingelegt; er hat zunächst eine Zahlung in Höhe von 110 % der Werklohnforderung als Sicherheit, zahlbar auf das Anderkonto seines Rechtsanwaltes, angeboten.
Auf ausdrückliche Forderung des Unternehmers hin hat der Besteller eine entsprechende Sicherheit über 110 % beim Amtsgericht hinterlegt; die Parteien haben das Verfahren über die einstweilige Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat dem Besteller, dem Verfügungsbeklagten, gemäß § 91 a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser hat sich in einer sofortigen Beschwerde dagegen gewendet: Er habe keinen Anlass zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben und die Forderung sofort anerkannt; deshalb seien in dem Unternehmer als Verfügungskläger gemäß § 93 ZPO die Kosten aufzugeben.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf hat die sofortige Beschwerde richtigerweise zurückgewiesen. Das Gericht hat zunächst hinterfragt, ob der Besteller als Verfügungsbeklagter tatsächlich den Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt hat; denn er hat zunächst nur eine Sicherheit durch Zahlung auf ein Rechtsanwaltsanderkonto angeboten; erst später hat er den Betrag als Sicherheit beim Amtsgericht hinterlegt. Durch eine Zahlung von 110 % der Werklohnforderung auf ein Anderkonto seines Rechtsanwaltes hat der Besteller das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nach richtiger Auffassung des OLG Düsseldorf nicht vollständig erfüllt. Letztlich kam es dem Gericht auf diese Frage nicht an; es hat daher entschieden: „Selbst wenn von einem sofortigen Anerkenntnis auszugehen wäre, ist es für den Werkunternehmer nicht grundsätzlich geboten, den Bauherrn vorprozessual aufzufordern, freiwillig eine Sicherungshypothek zu bewilligen, um aus § 93 ZPO sich ergebende Kostennachteile zu verhindern.“
Denn eine vorherige Abmahnung entspricht nicht dem Ziel des § 648 BGB a. F. als schnelles Sicherungsmittel, weil es wahrscheinlich ist, dass der Schuldner sein Grundstück in Anbetracht einer vorprozessualen Abmahnung so sehr belasten würde, dass das Sicherungsmittel Hypothek sinnentleert würde. Dagegen wäre eine vorprozessuale Aufforderung nur dann geboten, wenn der Unternehmer über konkrete Anhaltspunkte (z. B. pünktliche Abschlagszahlungen, bekanntes Vermögen des Bestellers oder andere Sicherungsmittel, ein früheres Angebot auf Eintragung einer Sicherungshypothek) verfügt, dass der Besteller auf Anforderung eine Sicherungshypothek bewilligen würde.
Anmerkung:
Wegen der erforderlichen Eilbedürftigkeit ist ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs einer Bauhandwerkersicherungshypothek nicht gegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Verfügungsantrag zu lange (ca. zwei Jahre, OLG Düsseldorf – Urteil vom 05.02.2013 – 21 U 123/12; NJW-RR 2013, 798) ab Abschluss der Bauarbeiten oder der Stellung der Schlussrechnung warten darf.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2017 – Az.: 5 W 52/16)
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