Berufsunfähigkeit bei mehreren Berufen eines Selbstständigen - was sollte dabei beachtet werden?

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Wenn der Versicherungsnehmer mehrere Berufe ausübt, so hat der Versicherungsnehmer zur Darlegung seiner Berufsunfähigkeit die konkrete Ausgestaltung dieser Berufe nachvollziehbar darzustellen und auch darzutun, dass ihm seine gesundheitliche Beeinträchtigung keine weitere Betätigungsmöglichkeiten in diesen Berufen lässt, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen könnten.

In einem Fall vor dem OLG Dresden (Urteil vom 29.05.2013, Az. 7 U 1220/12) hatte der Versicherungsnehmer zwei Berufe: selbstständiger Boden- und Parkettleger sowie gewerbliche Vermietung.

Das erkennende Gericht stellte dabei auf die tatsächlichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ab – also darauf, was er bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit tatsächlich und konkret beruflich gemacht hat.

Hat der Versicherungsnehmer aus seiner handwerklichen Unternehmertätigkeit ein ähnlich hohes Einkommen wie aus seiner gewerblichen Vermögensverwaltung erzielt, die nicht ohne Auswirkung auf das konkrete Gepräge seines konkreten „Berufs” sein können, so spricht das für die Ausübung mehrerer Berufe.

Dabei ist und bleibt für den Versicherungsnehmer zu beachten: Die Beweislast für die Berufsunfähigkeit liegt beim Versicherungsnehmer! Es kommt dabei auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherungsnehmers an!

Auch bei Selbstständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind.

Erst ein solcher vollständiger Vortrag ermöglicht die Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist, den der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit voraussetzt (OLG Dresden, Urteil vom 11.05.1999, Az. 3 u 2853/98).

Zu beachten ist weiterhin: Bei Selbstständigen ist die Berufsunfähigkeit differenzierter zu betrachten!

Eine Berufsunfähigkeit ist erst dann gegeben, wenn der selbstständige Versicherungsnehmer unter Ausnutzung seiner innerbetrieblichen Gestaltungsräume die bisherige Tätigkeit nicht mehr in dem vereinbarten Grad fortsetzen kann. Dabei ist jedoch immer das in seinem konkreten Beruf typische Direktionsrecht gegenüber den eigenen Mitarbeitern zu berücksichtigen.

Die Frage einer zumutbaren Umorganisation eines Betriebs durch den Betriebsinhaber ist in einer Gesamtbetrachtung nach einer betrieblich sinnvollen Umorganisation – trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung – noch verbleibender Tätigkeitsfelder zu beantworten.

Sollten Sie als Selbstständiger oder Privater Unterstützung bei der Beantragung von Berufsunfähigkeitsrenten benötigen oder hat der Versicherer die Leistungen bereits abgelehnt, so stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner im Versicherungsrecht persönlich zur Verfügung.



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