Berufsunfähigkeit und Umorganissationspflicht des Selbstständigen

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und Wissenswertes zu der Umorganisationspflicht der Selbstständigen.

Wenn die Berufsunfähigkeit eines Selbstständigen eingetreten ist, begegnet er oft besonderen Schwierigkeiten bei der Erlangung der Berufsunfähigkeitsrente. Es kann sein, dass der Versicherer mitteilt, der Versicherte könne seine bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr ausüben, aber er könne seinen Betrieb so umorganisieren, dass die Berufsunfähigkeit nicht zum Tragen kommt. Damit wäre der Versicherer dann leistungsfrei und lehnt den Leistungsantrag ab.

Tatsächlich wird die Umorganisationspflicht jedoch häufig viel zu hoch auferlegt. Der Versicherer meint, dass der Versicherte alle möglichen Anstrengungen und Umorganisationen unternehmen müsste, um den Betrieb trotz Erkrankung irgendwie aufrechtzuerhalten. Dazu wird dann häufig ein regelrechtes Stühlerücken angeführt. Dieses etwa nach dem Muster, dass der Betriebsinhaber nicht mehr produktiv im Außendienst arbeiten soll und dafür ein Mitarbeiter aus dem Innendienst den Außendienst übernimmt.

Solche Vorstellungen sind oftmals aus der Luft gegriffen und völlig unrealistisch. Entsprechend ist dem Umorganisationsverlangen Vieles entgegenzusetzen. Die Umorganisation muss nämlich auch zumutbar sein. Sie darf nicht gesundheitlich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Vor diesem Hintergrund kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass eine Ersatzkraft eingestellt wird, was hohe Kosten verursacht.

Die Auseinandersetzung mit dem Versicherer zur Frage der Umorganisation ist jedoch im Detail schwierig und sollte von Anfang an mit entsprechender Sachkenntnis verfolgt werden. Dabei ist qualifizierte anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen, damit Sie dem Versicherer auf Augenhöhe begegnen und die Möglichkeiten zur Durchsetzung der eigenen Rechte genutzt werden können.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres videopdcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.

 

 


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