Corona – Verurteilung zu Subventionsbetrug am 14.05.2021 von BGH bestätigt
- 2 Minuten Lesezeit
Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof (Az: 6 StR 137/21) eine Verurteilung des Landgerichts Stade bestätigt. Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte nach Feststellung der Richter aus Stade im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe beantragt. Er erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 Euro. In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren (BGH vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21).
Seit wann gab es Corona-Soforthilfen ?
Ende März 2020 startete die Bundesregierung mit den Corona-Soforthilfen ein Programm, das die Liquidität der Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmer, mit Blick auf die erfolgten Schließungen und Umsatzausfälle, garantieren sollte. Das Bundeswirtschaftsministerium hat im März 2021 Abschlagszahlungen von mehreren Corona-Hilfsprogrammen vorerst gestoppt. Das Ministerium teilte mit , dass der Verdacht bestehe, dass unrechtmäßig staatliche Hilfsgelder bei den Coronahilfen erschlichen wurden.
Die Fälle sind vielfältig strukturiert: Es wurden im Namen eines tatsächlich existierenden Unternehmens oder eines Selbstständigen ohne dessen Wissen die Corona-Soforthilfe beantragt. Auch wenn die Soforthilfe wurde für private Zwecke verwendet, wird ermittelt.
Der Antrag wurde teilweise auch doppelt für dasselbe Unternehmen gestellt.
Auch Unternehmen, die sich bereits vor der Corona-Krise in einer finanziellen Schieflage befanden, wird Betrug vorgehalten. Täter verwendeten ein anderes Auszahlungskonto - oftmals das von Familienmitgliedern - um bestehende Schwierigkeiten des Unternehmens zu vertuschen.
Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Corona- Betrugsfälle spezialisiert. Expertenwissen aus 20 Jahren Verteidigungen im Wirtschaftsstrafrecht ermöglichen eine individuell auf den jeweiligen Fall abgestimmte Verteidigung. Frühzeitige Konsultation ist von Vorteil. Nicht bestraft wird etwa, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird: Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern (§ 264 VI StGB).
Artikel teilen: