Die konkrete Verweisung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

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Immer wieder werden wir im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beratung gefragt, ob nach eingetretener Berufsunfähigkeit und beantragter Berufsunfähigkeitsrente eine andere Tätigkeit schadlos ausgeübt werden kann. Aus diesem Grunde möchten wir Sie über die sogenannte konkrete Verweisungstätigkeit aufklären, die den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente einschränken kann.

In zahlreichen Versicherungsbedingungen ist eine sog. konkrete Verweisung vereinbart. Eine abstrakte Verweisung, wie sie früher Standard war, ist dann ausgeschlossen. Früher konnte die Versicherung Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit auf jede Tätigkeit verweisen, die Sie in der Lage sind auszuüben (klassischer Fall, der Arzt der nun als Pförtner arbeiten muss).
Nimmt der Versicherte, der seinen zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter ausüben kann, eine andere Tätigkeit auf, und werden trotzdem Versicherungsleistungen beansprucht, dann wird der Versicherer versuchen, Sie auf diese konkrete Tätigkeit zu verweisen. Als Begründung für die Ablehnung der Leistungen wird der Versicherer dann anführen, dass Sie ersichtlich nicht außerstande seien, diese andere Tätigkeit auszuüben. Dies ist grundsätzlich von den Versicherungsbedingungen gedeckt, in denen es beispielsweise heißen kann:

„... wenn die versicherte Person ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."

Weiterhin kann vereinbart sein, dass Vergütung und Wertschätzung nicht mehr als 20 % absinken dürfen.
Es ist also durchaus richtig, dass in dieser konkreten Verweisung eine Härte für den arbeitswilligen Versicherten liegt, da eine Verweisung nur erfolgen kann, wenn tatsächlich wieder gearbeitet wird.

Eine konkrete Verweisung durch den Versicherer ist nur dann zulässig, wenn alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der Verweisung erfüllt sind. Daraus allein, dass eine Tätigkeit aufgenommen wird, darf also nicht geschlossen werden, dass Sie Ihnen nach Ausbildung und Erfahrung auch zugemutet werden kann.

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