Die konkrete Verweisung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
- 2 Minuten Lesezeit
Immer wieder werden wir im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beratung gefragt, ob nach eingetretener Berufsunfähigkeit und beantragter Berufsunfähigkeitsrente eine andere Tätigkeit schadlos ausgeübt werden kann. Aus diesem Grunde möchten wir Sie über die sogenannte konkrete Verweisungstätigkeit aufklären, die den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente einschränken kann.
In zahlreichen Versicherungsbedingungen ist eine sog. konkrete Verweisung vereinbart. Eine abstrakte Verweisung, wie sie früher Standard war, ist dann ausgeschlossen. Früher konnte die Versicherung Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit auf jede Tätigkeit verweisen, die Sie in der Lage sind auszuüben (klassischer Fall, der Arzt der nun als Pförtner arbeiten muss).
Nimmt der Versicherte, der seinen zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter ausüben kann, eine andere Tätigkeit auf, und werden trotzdem Versicherungsleistungen beansprucht, dann wird der Versicherer versuchen, Sie auf diese konkrete Tätigkeit zu verweisen. Als Begründung für die Ablehnung der Leistungen wird der Versicherer dann anführen, dass Sie ersichtlich nicht außerstande seien, diese andere Tätigkeit auszuüben. Dies ist grundsätzlich von den Versicherungsbedingungen gedeckt, in denen es beispielsweise heißen kann:
„... wenn die versicherte Person ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."
Weiterhin kann vereinbart sein, dass Vergütung und Wertschätzung nicht mehr als 20 % absinken dürfen.
Es ist also durchaus richtig, dass in dieser konkreten Verweisung eine Härte für den arbeitswilligen Versicherten liegt, da eine Verweisung nur erfolgen kann, wenn tatsächlich wieder gearbeitet wird.
Eine konkrete Verweisung durch den Versicherer ist nur dann zulässig, wenn alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der Verweisung erfüllt sind. Daraus allein, dass eine Tätigkeit aufgenommen wird, darf also nicht geschlossen werden, dass Sie Ihnen nach Ausbildung und Erfahrung auch zugemutet werden kann.
Sprechen Sie uns an!
Wir geben Ihnen hierzu gerne - auch telefonisch - eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.
Ihre Ansprechpartner im Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht in Darmstadt, Mannheim, Hanau, Offenbach/Frankfurt und Bensheim.
Oliver Klaus Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Oliver Ostheim Rechtsanwalt
Versicherungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Zentrale Darmstadt Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453
Büro Mannheim N4, 22, 68161 Mannheim
Telefon 0621 86256450, Telefax 0621 86256455
Büro Hanau Rodenbacher Chaussee 6, Gebäude 0805, 63457 Hanau
Telefon 06181 4909420, Telefax 06181 490942920
Büro Offenbach/Frankfurt Kaiserstr. 39, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788 , Telefax 069 80907789
Büro Bensheim Darmstädter Str. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330, Telefax 06251 8692333
klaus [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
ostheim [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de
Artikel teilen: