Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs – Das müssen Arbeitgeber wissen! (Teil 2)

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In diesem zweiten Teil der Rechtstipp-Serie wird es um die kollektivrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs gehen. Für den neuen Betriebsinhaber ist hier vor allem die Frage von Bedeutung, ob und wie er Rechte und Pflichten, die aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen folgen, nach einem Betriebsübergang abändern kann.

Was ist überhaupt mit kollektivrechtlichen Folgen gemeint?

Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich in der Praxis oft nicht nur aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, sondern auch aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen wie Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Kollektivrechtliche Folgen beschreiben daher die rechtlichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf diese Rechte und Pflichten.

Was wird nach einem Betriebsübergang aus den Rechten und Pflichten, die aus einem Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung resultieren?

Grundsätzlich gelten die Rechte und Pflichten, die aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung resultieren, nach einem Betriebsübergang gemäß § 613a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf individualvertraglicher Ebene fort. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten vollständig weitergelten. Sie resultieren nun aber nicht mehr aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, sondern aus einer Erweiterung des Inhalts des zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geltenden Arbeitsvertrages.

Wie kann der Arbeitgeber aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen resultierende Rechte und Pflichten nach einem Betriebsübergang abändern?

Da die Rechte und Pflichten grundsätzlich auf individualvertraglicher Ebene fortgelten, können diese vom Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden. Er benötigt daher entweder die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer zu einem Änderungsvertrag oder er muss Änderungskündigungen aussprechen.

Im ersten Jahr nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs darf der Arbeitgeber jedoch gemäß § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB nicht einmal diese beiden Varianten verwenden. Denn § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass eine Änderung der jeweiligen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Arbeitnehmers erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs möglich ist (einjährige „Veränderungssperre“).

Was ist noch wissenswert?

Die obigen Ausführungen beschränken sich auf die Standardkonstellation, in der die Rechte und Pflichten auf individualvertraglicher Ebene fortgelten. Das Gesetz sieht jedoch auch Spezialregelungen für seltenere Konstellationen vor. So ordnet etwa § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB eine Ablösung der alten Rechte und Pflichten durch neue Rechte und Pflichten aus einem anderen Tarifvertrag oder einer anderen Betriebsvereinbarung an. Dieser Fall ist gemäß § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB immer dann einschlägig, wenn die relevanten Rechte und Pflichten beim neuen Betriebsinhaber bereits durch einen anderen Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Im dritten und letzten Teil der Rechtstipp-Serie wird es um die haftungsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs gehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

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Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

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