Dienstuntersagung eines besoffenen Polizeianwärters rechtmäßig
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Beschluss vom 06.12.2012, Aktenzeichen: 6 L 1071/12.KO, entschieden, dass einem Polizeianwärter nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille Atemalkoholkonzentration vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt werden kann.
Im vorliegenden Fall war der sich in der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten befindliche Antragssteller mit seinem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei wurde eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 1,2 Promille festgestellt. Daraufhin untersagte ihm sein Dienstherr die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an.
Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Darüber hinaus hat er beim Verwaltungsgericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, für die Dauer des Widerspruchsverfahrens zunächst weiter seinen Dienst ausüben zu dürfen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Bei Abwägung des Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch und eine evtl. nachfolgende Klage einstweilen seinen Dienstgeschäften weiter nachgehen zu können, mit dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Maßnahme überwiege der sofortige Vollzug.
Die angefochtene Untersagungsverfügung sei nämlich offensichtlich rechtmäßig. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte könne nach dem Beamtenstatusgesetz bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe ausgesprochen werden. Ein solcher liege u. a. dann vor, wenn ein auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu erwarten stehe. Dies sei hier im vorliegenden Fall gegeben.
Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr aus einer strafbaren Trunkenheitsfahrt bei gleichzeitigem Fehlen besonderer Umstände, etwa einer unverschuldeten Ausnahmesituation, auf eine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten schließe. Einer zusätzlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltensweisen bedürfe es nicht.
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