Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- 2 Minuten Lesezeit
Kranke Mitarbeiter haben Rechte, aber Arbeitgeber haben auch das Recht, an der Zulässigkeit von Krankmeldungen im begründeten Einzelfall zu zweifeln. Im Grundsatz haben Mitarbeiter im Krankheitsfall Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung. Rein theoretisch funktioniert dieses System auch, wenn kranke Mitarbeiter jeweils nach sechs Wochen neue Erstbescheinigungen einreichen. Dies muss Arbeitgebern nicht passen, arbeitsrechtlich ist das völlig in Ordnung.
Rechtsanwalt Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei AJT Neuss: „Das Bundesarbeitsgericht hat dazu unter dem Aktenzeichen 5 AZR 318/15 durchaus arbeitgeberfreundlich entschieden! Es ist unerheblich, ob den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ein neues Unglück trifft.“ Heißt: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt nach sechs Wochen auch dann, wenn während dieser Frist eine neue Krankheit auftaucht, die nach Meinung des Arbeitnehmers einen erneuten Wiederanlauf der Frist auslösen sollte. Das Gericht definiert damit die so genannte Einheit des Versicherungsfalles und den nur damit verbundenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 S. 1.
Schwarz: „Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn nach Ablauf der 6-Wochenfrist eine neue Krankheit gemeldet wird, die ihrerseits wieder zum fortgesetzten Lohnempfang berechtigt!“ Im Einzelfall kommt es auf einen einzelnen Tag an. Im aktuellen Verfahren hatte das BAG die Verhältnisse eines einzelnen Tages zu beurteilen. Der Kläger war am Freitag – also am letzten Tag der 6-Wochen-Frist – wieder beim Arzt erschienen und hatte ein neues Symptom geschildert. Er wurde an einen Orthopäden überwiesen. Im Verfahren konnte nicht geklärt werden, ob der Kläger bereits am Freitag wegen der neuen Krankheit arbeitsunfähig war, musste davon aber ausgehen, da der Kläger seinem Hausarzt eindeutige Symptome geschildert hatte. Daher war während der Sechswochenfrist eine neue Krankheit aufgetaucht, für die ein neuer Fristanlauf nicht herangezogen werden konnte. Schwarz: „Die Beweispflicht lag beim Kläger, der ohne entsprechende Details aus nachfolgenden Untersuchungen nicht nachweisen konnte, aus welchen Gründen er an diesem betreffenden Freitag nicht arbeitsfähig war. Die Einheit des Versicherungsfalles war damit nachhaltig gestört!“
Rechtsanwalt Schwarz empfiehlt insbesondere kurz vor Ablauf der 6-Wochenfrist genau zu prüfen und sorgsam zu entscheiden, welche arbeitsrechtlich relevanten Schritte im eigenen Interesse zu unternehmen sind und insbesondere im Streitfall zeitnah den Rat eines erfahrenen Fachanwaltes für Arbeitsrecht einzuholen.
Mehr Informationen: www.ajt-neuss.de/arbeitsrecht-fachanwalt-fuer-neuss-umgebung
Artikel teilen: