Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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In der täglichen Praxis musste ich feststellen, dass bei vielen Arbeitnehmern Unsicherheit im Hinblick auf die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht; sei es, was Beginn und Dauer, neue Erkrankung, Fortsetzungserkrankung und Überschneidung von Krankheiten anbelangt.
Daher nachstehende kurze Zusammenfassung:
Beginn und Dauer
Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein 4-wöchiges ununterbrochenes Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch besteht für 6 Wochen bzw. für 42 Kalendertage. Erkrankt der Arbeitnehmer vor Beginn seiner Arbeit, beginnt der Fortzahlungszeitraum bereits an diesem Tag, bei einer Erkrankung während oder nach der Arbeit beginnt die Frist erst am Folgetag.
Neuerkrankung
Erkrankt der Arbeitnehmer an einer neuen Erkrankung – medizinisch unabhängig von der Vorerkrankung –, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum erneut zu laufen, wenn zwischen der ersten und der Neuerkrankung ein Unterbrechungszeitraum liegt. D.h., erkrankt der Arbeitnehmer während der noch bestehenden Ersterkrankung an einer weiteren Krankheit und wird er dadurch ebenfalls arbeitsunfähig, so verlängert sich der 6-Wochen-Zeitraum nicht.
Der Arbeitnehmer muss also für das Entstehen eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruchs bei einer Neuerkrankung wenigstens für kurze Zeit (ein Tag ist ausreichend) zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig gewesen sein; unbeachtlich ist dabei, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet hat.
Fortsetzungserkrankung
Wenn der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mehrfach erkrankt, jedoch stets für einen Zeitraum von weniger als 6 Wochen, werden die einzelnen Ausfallzeiten zusammengerechnet, bis insgesamt 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage erreicht sind.
Zudem sind die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und Nr.2 EFZG zu beachten. Nach erstgenannter Vorschrift entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums erneut, wenn der Arbeitnehmer zuvor mindestens 6 Monaten nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Die Frist beginnt ab dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit Nach zweitgenannter Vorschrift gilt der 12-Monats-Zeitraum, nach dessen Ablauf auch für die gleiche Erkrankung erneut Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Diese Frist wird ab Beginn der ersten der Krankheitsperioden berechnet.
Überschneidung von Krankheiten
Kompliziert wird es bei einer Überschneidung von Krankheiten. Für die Frage, ob ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum zu laufen beginnt, kommt es darauf an, welche Krankheit jeweils für die Arbeitsunfähigkeit kausal ist.
Sofern neben einer Ersterkrankung X in einem Entgeltfortzahlungszeitraum eine weitere Erkrankung Y hinzutritt und diese Erkrankung Y später erneut auftritt, kommt es für die Frage, ob die Krankheit Y einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst darauf an, ob die Krankheit Y schon im ersten Entgeltfortzahlungszeitraum einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelöst hat. Das ist dann der Fall, wenn die Krankheit Y länger als die Ursprungserkrankung X angedauert hat. Falls nicht, hat der Arbeitnehmer einen weiteren Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung. Dauerte die Erkrankung Y länger als die Ursprungserkrankung X, so ist der 6-Wochen-Zeitraum bei einer erneuten Erkrankung an Y um den Zeitraum zu reduzieren, für den bereits im ersten Entgeltfortzahlungszeitraum Zahlungen wegen der Erkrankung Y erfolgt sind.
Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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