Erpressung nach § 253 StGB
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Wenn der Täter einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, dann ist der Tatbestand der Erpressung nach § 253 StGB gegeben.
Zu beachten ist hierbei, dass der Begriff der Drohung identisch mit dem der Nötigung nach § 240 I StGB ist. Unter Drohung versteht man demnach das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Zufügung der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Dieses angedrohte Übel müsste auch empfindlich sein. Ein „empfindliches“ Übel liegt dann vor, wenn es so schwer wiegt, dass ein besonnener Rechtsgutinhaber in der Situation des Genötigten zur Anwendung dieses Übels das Opfer bringen würde, das der Täter von dem Genötigten verlangt.
Ein besonders schwerer Fall der Erpressung nach § 253 Abs. 4 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat. Der Begriff zeigt in der Regel, dass selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen unter Umständen ein besonders schwerer Fall verneint werden kann. Dies bietet aus Verteidigersicht gute Möglichkeiten, den Beschuldigten effektiv zu verteidigen.
Die Erpressung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei beim besonders schweren Fall der Strafrahmen grundsätzlich mindesten ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
Auch der Versuch der Erpressung ist gemäß § 253 Abs. 3 StGB strafbar.
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