EU-Führerschein: Wie ist der Wohnsitz zu ermitteln? VGH München vom 15.10.2012

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Inländische Behörden versuchen gelegentlich, Inhabern einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ein Straf- oder Verwaltungsverfahren durchlaufen haben, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierbei stellt sich die Frage, ob Erkenntnisse über den Wohnsitz im Strafverfahren auch von den Behörden verwendet werden dürfen.

Für die Ausstellung eines deutschen Führerscheins auf der Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis ist erforderlich, dass der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist, die zum Führen von Kfz im Inland berechtigt oder berechtigt hat (§ 30 Abs. 1 S. 1 FeV).

Es ist umstritten, ob die im Straf- oder Verwaltungsverfahren gewonnen Erkenntnisse zur Beantwortung der Wohnsitzfrage auch dann herangezogen werden können, wenn sie nicht vom Ausstellerstaat stammen. Der Verwaltungsgerichtshof München als oberstes bayerisches Verwaltungsgericht hat dies am 15.10.2012 bejaht (Az.: 11 B 12.1178).

Richtigerweise sollten aber von deutschen Behörden selbst gesammelte Informationen, die nicht aus dem Ausstellerstaat stammen, nicht verwertet werden dürfen. In diesem Sinn haben andere Gerichte entschieden (VG Osnabrück vom 24.6.2014 – 6 B 21/14; OLG Hamm Blutalkohol 51 (2014)).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich seit fast 20 Jahren auf das Fahrerlaubnis- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


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