Fehlende kommunale Kinderbetreuungsplätze können zu Amtshaftungsansprüchen führen
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Für viele Arbeitnehmer stellt das Vorhandensein eines entsprechenden Kinderbetreuungsplatzes eine unabdingbare Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Geburt eines Kindes und entsprechende Elternzeit dar.
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII haben Eltern für ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung.
Der Bundesgerichtshof hatte nun erstmals über insgesamt drei Fälle zu entscheiden, in denen Eltern bei Erreichen des ersten Lebensjahres des Kindes wieder eine Berufstätigkeit bzw. Vollberufstätigkeit aufnehmen wollten.
Trotz rechtzeitiger Anmeldung für einen entsprechenden Kita-Platz haben die jeweiligen kommunalen Träger keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt.
Aufgrund dessen konnten die Kläger nicht der beabsichtigten Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen und machten nunmehr im Wege der Amtshaftungsklage den ihnen entstandenen Verdienstausfall unter Anrechnung ersparter Aufwendungen geltend.
In erster Instanz hatten sie vor dem Landgericht Recht bekommen, das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hatte jedoch sämtliche Klagen zurückgewiesen.
Begründung für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war, dass die Beklagte ihre Amtspflichten verletzt habe, das individuelle Erwerbsinteresse der klagenden Eltern sei jedoch von der sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergebenden Amtspflicht nicht geschützt.
Die Betroffenen legten hiergegen Revision ein und bekamen in insgesamt drei am gleichen Tage ergangenen Entscheidungen Recht.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt, dass es grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung erfüllen kann, wenn der zuständige Einrichtungsträger trotz rechtzeitiger Anmeldung für den Kita-Platz einen solchen nicht zur Verfügung stellt.
Die Angelegenheit wurde zunächst an das Ausgangsgericht zurückgewiesen um nähere Feststellung hinsichtlich des Verschuldens der Kommune zu treffen.
Quelle: Urteil des BGH vom 20.10.2016, Aktenzeichen: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15
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