Gefängnisstrafe für Deutschen bei Verurteilung im Ausland? – OLG Stuttgart vom 25.04.2018

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Ein deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger wurde in der Schweiz zu einer Frei­heits­stra­fe von zwölf Mo­na­ten wegen Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen verurteilt. Kann das Urteil in Deutsch­land voll­streckt werden ?

Ist die Vollstreckung überhaupt verhältnismäßig?

Das Landgericht Stuttgart hatte das Vollstreckungsersuchen des schweizerischen Bundesamts mit Beschluss vom 15.03.2018 mit der Begründung abgelehnt, dass das fragliche Verhalten in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu werten sei, wegen der nur eine Geldbuße verhängt werden könne. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sei im Hinblick darauf unverhältnismäßig. Die Vollstreckung des in der Schweiz ergangenen Urteils widerspreche wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung.

Das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart hat die Voll­stre­ckung am 25.04.2018 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart für zu­läs­sig er­klärt, ob­wohl die zu­grun­delie­gen­den Taten des in Deutsch­land wohn­haf­ten Man­nes hier­zu­lan­de als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nur eine Geld­bu­ße nach sich ge­zo­gen hät­ten (OLG Stuttgart vom 25.04.2018 – Az.: 1 Ws 23/18).

Ist das Recht auf ein faires Verfahren verletzt?

Dies wurde vom Stuttgarter Strafsenat bejaht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dies aber in der Beschwerdeentscheidung anders gesehen. Der Verurteilte habe Kenntnis vom Verfahren gehabt und die vom schweizerischen Gericht versandten Ladungen unter Hinweis auf die Folgen seines Nichterscheinens erhalten. Er hat aber trotzdem unentschuldigt bei Gericht gefehlt. Da auch ein Pflichtverteidiger des Verurteilten an den Verhandlungen in der Schweiz teilgenommen und einen Schlussvortrag für den Verurteilten gehalten habe, sei somit nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen worden.

Kommt es nicht darauf an, dass die Tat auch in Deutschland eine Straftat ist?

Das OLG Stuttgart verweist insoweit auf den eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG, wonach auch dann eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann, wenn hier aufgrund des geahndeten Verhaltens nur Ordnungswidrigkeiten vorliegen.

Demnach komme es auf die beiderseitige Sanktionierbarkeit, nicht aber auf die beiderseitige Strafbarkeit, an.

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