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Grenzen, Pflanzen, Gartenhäuser

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Auch wenn man Eigentümer eines Grundstücks ist, kann man noch längst nicht beliebig Pflanzen, Garagen oder Gartenhäuser in seinen Garten einbringen.

Abhängig vom Bundesland, in dem man wohnt, können Bauten im Garten einer baurechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen und Grenzabstände einzuhalten sein. Ebenso können Fenster in solchen Gebäuden in Richtung Nachbar verboten sein.

Für das Setzen von Bäumen, Hecken und Sträuchern sieht das jeweilige Landesnachbarrecht abhängig von der Pflanzenart Grenzabstände vor. Beispielsweise sind oft Mindestabstände von 50 cm vorgesehen.

Auch wer eine Grenzeinrichtung wie Zaun, Hecke oder Mauer zur Nachbargrenze hin errichten will, sollte sich zuvor über die in seinem Bundesland herrschende Rechtslage unterrichten, damit etwaige Grenzabstände und Vorschriften zur Art und Höhe der zulässigen Grenzeinrichtung eingehalten werden.

Auch aus kommunalen Bebauungssatzungen können sich Vorgaben zur Art der Ausführung einer Grenzeinrichtung ergeben, z. B. können nur bestimmte Zaunarten zulässig sein.

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben, können sich kostspielige Pflichten zur Beseitigung der Pflanzen oder Bauten ergeben.

Einmal eingebrachte Pflanzen müssen auch so gepflegt werden, damit sich daraus keine Störungen für die Nachbarschaft ergeben. Insbesondere besteht der Anspruch, dass unzumutbarer Überwuchs von Ästen, das Herabfallen von Obst, Tannenzapfen oder Laub auf das Nachbargrundstück vermieden werden.

Auch aus sich schnell ausbreitenden Pflanzenarten, z. B. Bambus, deren Ausbreitung in den Nachbargarten nicht gehemmt wird oder gehemmt werden kann, ergibt sich schnell ein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung.

Ebenso wenig darf man aber nach Belieben einmal gesetzte Bäume einfach beschneiden oder ganz beseitigen. Große Grünpflanzen und Bäume – auch auf Privatgrundstücken – sind meist durch kommunale Grünsatzungen geschützt, die genau vorschreiben, wann und in welchem Umfang Beschneidungen oder die Beseitigung der Pflanze zulässig sind. Im Zweifel sollte vor solchen Maßnahmen Rücksprache mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung genommen werden.

Lassen Sie Ihre auf diese Weise gewonnen Grünabfälle dann wiederum nicht beliebig auf Ihrem Grundstück verrotten. Auch für Grünabfallhaufen und Kompostierungen können sich je nach Bundesland nachbarrechtliche Regeln, insbesondere zur Abstandswahrung, finden.

Sie wollen Ihren Garten jetzt lieber asphaltieren? Auch das kann leider verboten sein. Bevor Sie jetzt verzweifeln, helfen wir gerne weiter.

RA. Paul Bremer


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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