Kapitalanlagerecht: Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG

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Es fehlen die Prospekte der Firma Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG.

Sie darf ihre Anleihen mit den Bezeichnungen „Anleihe 2022/2025“ sowie „Anleihe 2022/2030“ nicht öffentlich anbieten.

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Gesellschaft Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG am 5. Juli 2023 untersagt, Anleihen mit den Bezeichnungen „Anleihe 2022/2025“ und „Anleihe 2022/2030“ in Deutschland öffentlich anzubieten.

Die BaFin hat der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG das öffentliche Angebot der beschriebenen Wertpapiere untersagt, weil das Unternehmen die Anleihen ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht einschlägig.

Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die BaFin hatte bereits am 27. April 2023 veröffentlicht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Bekanntgabe eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und widerspruchsfrei ist. 

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts nach § 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG. Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben nach §§ 9 bzw. 10 WpPG.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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