Katana-Schwert als Waffe für ein Drogengeschäft?
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Das Betäubungsmittelgesetz
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird nahezu jeder Umgang mit Drogen, zu denen etwa Cannabisprodukte, Heroin, Kokain und Amphetamine zählen, unter Strafe gestellt. Dabei sind die erwarteten Strafen meist sehr empfindlich vorgesehen.
Das Betäubungsmittelgesetz sieht jedoch auch Möglichkeiten zur Minderung der Strafe vor. So auch im § 30a Abs. 3 BtMG, nach dem in minder schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist.
Armbrust, Machete und ein Schwert als Waffen für einen Drogenhandel
Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 498/20) musste sich in seinem Beschluss vom 28. April 2021 mit dem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG beschäftigen. Im hiesigen Fall hat das Landgericht Wiesbaden den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG wurde abgelehnt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Bei der Ablehnung eines minder schweren Falles gem. § 30 a Abs. 3 BtMG hat das Landgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber Umstände zu Lasten des Angeklagten in die Beurteilung miteingeschlossen, die es so nicht hätte berücksichtigen dürfen.
Zwar sieht es der Bundesgerichtshof als unbedenklich an, dass die Strafkammer die vier mitgeführten Butterflymesser in den Blick nahm und die Anzahl der Waffen als strafschärfend wertete. Jedoch erklärt der Bundesgerichtshof, dass es rechtsfehlerhaft sei, weitere sich in der Nähe befindliche Waffen strafschärfend zu berücksichtigen. Demnach haben sich in unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel eine Armbrust, ein Katana-Schwert, eine Machete, ein Reizstoffsprühgerät sowie ein Schlagstock befunden. Auf diese hätte der Angeklagte ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung zugreifen können. Jedoch fehle es bei diesen Waffen an der erforderlichen subjektiven Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen.
Wenn feststeht, dass der Angeklagte die Waffen nicht bewusst gebrauchsbereit mit sich führte, können ihm diese nicht als strafschärfend angelastet werden. Die Wahl des Strafrahmens beruht somit auf diesem Rechtsfehler und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne die fehlerhaften Erwägungen ein minder schwerer Fall angenommen werden würde.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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