Kaufrecht oder Baurecht? Was gilt bei der Anschaffung großer Maschinen und welche Folgen hat das?
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Für Unternehmen in der Bau-, Produktions- oder auch Maschinenbaubranche ist es entscheidend, die Unterschiede zwischen Baurecht und Kaufrecht zu verstehen, insbesondere wenn es um die Anschaffung komplexer technischer Anlagen geht.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.12.2017 (VII ZR 101/14) befasste sich mit einem solchen Fall und beleuchtete die Frage, wann eine technische Anlage als "Bauwerk" zu qualifizieren ist und welche rechtlichen Folgen das hat. Unterschiede bestehen nämlich im Bereich der Gewährleistungsrechte und der Verjährung.
In diesem Beitrag erkläre ich, wie Unternehmer durch diese Abgrenzung von Baurecht und Kaufrecht bei der Vertragsgestaltung profitieren und welche Konsequenzen dies für die Haftung und Gewährleistung bei Anlagenkäufen hat.
Hintergrund: Wann liegt Kaufrecht, wann Baurecht vor?
Grundsätzlich gilt für die Lieferung beweglicher Sachen – wie Maschinen und Produktionsanlagen – Kaufrecht. Es regelt dann alle damit zusammenhängenden Ansprüche und Fristen. Das Baurecht hingegen findet Anwendung, wenn ein Bauwerk errichtet oder eine technische Anlage dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, wodurch bauliche Risiken und spezifische Gewährleistungsfristen relevant werden. Schwierig wird die Abgrenzung bei großen Maschinen und Anlagen.
So hat der BGH in seinem Urteil VII ZR 101/14 entschieden, dass technische Anlagen, die mit einem Bauwerk fest verbunden sind und sich nicht ohne erheblichen Aufwand entfernen lassen, unter das Baurecht fallen können. Dies betrifft etwa Produktionsanlagen, die im Betrieb ortsfest installiert sind, sodass ihre Trennung vom Gebäude erhebliche bauliche Eingriffe erfordern würde. Um was ging es in dem Fall konkret?
Fallbeispiel: Kauf einer Produktionsanlage zur Herstellung von Kartoffelchips
Im besagten Fall hatte die Klägerin eine Produktionsanlage für Kartoffelchips erworben und später aufgrund behaupteter Mängel Schadensersatz gefordert. Die Anlage war in einer Halle installiert und so mit dem Boden verbunden. Hätte man sie entfernen wollen, hätte das sehr großen Aufwand bedeutet. Der BGH entschied deshalb, dass eine solche Anlage aufgrund ihrer festen Installation und ihrer dauerhaften Nutzung als Bauwerk anzusehen sei. Die rechtlichen Folgen: Es galt eine verlängerte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gemäß Baurecht anstatt der üblichen zwei Jahre nach Kaufrecht.
Praktische Konsequenz: Eine technische Anlage kann unter das Baurecht fallen, wenn sie dauerhaft mit dem Gebäude verbunden ist und zur Nutzung an Ort und Stelle bestimmt ist. Dies führt zu längeren Verjährungsfristen und einer höheren Gewährleistungspflicht des Verkäufers oder Installateurs.
Warum die Abgrenzung von Kauf- und Baurecht wichtig ist
Die Abgrenzung ist insbesondere für Unternehmen, die teure technische Anlagen oder Produktionsmaschinen kaufen, von Bedeutung. Die Zuordnung zur einen oder anderen Rechtsnorm beeinflusst maßgeblich die Gewährleistungsansprüche und die Dauer der Verjährungsfristen. Bei Unklarheiten in der Vertragsgestaltung können sich spätere Konflikte bei der Mängelhaftung oder bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ergeben.
Einige wichtige Punkte, die aus dem Urteil abgeleitet werden können:
- Längere Verjährungsfristen bei baulicher Festinstallation: Ist eine Anlage so konzipiert, dass sie dauerhaft an einem Ort verbleiben soll und ihre Trennung nur mit Aufwand möglich ist, kann sie als Bauwerk gelten. In solchen Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche fünf Jahre.
- UN-Kaufrecht und Mängelanzeige: Nach dem Wiener Übereinkommen (UN-Kaufrecht) muss ein Käufer Mängel innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen. Diese Obliegenheit entfällt jedoch, wenn der Vertrag überwiegend auf Dienstleistungen und Montage ausgerichtet ist – etwa bei Anlagelieferverträgen, bei denen die Installation komplex ist und bauliche Maßnahmen erfordert.
- Vertragsgestaltung und Gewährleistung: Verträge für Produktionsanlagen oder technische Anlagen sollten präzise formuliert sein und klare Regelungen zur Gewährleistung und Verjährung enthalten. In Fällen, in denen die Installation fest und dauerhaft erfolgt, kann eine Vereinbarung nach Baurecht sinnvoll sein, um alle relevanten baulichen Risiken zu adressieren.
Tipps für die Praxis:
Um Missverständnissen und rechtlichen Unsicherheiten vorzubeugen, sollten Unternehmen beim Kauf und der Installation von Maschinen oder technischen Anlagen folgende Punkte berücksichtigen:
- Eindeutige Festlegung des Vertragszwecks: Bei der Bestellung einer Anlage, die dauerhaft installiert wird und wesentliche bauliche Anforderungen mit sich bringt, sollten die Vertragspartner prüfen, ob die Anlage möglicherweise dem Baurecht unterfällt und hier eine klare Regelung treffen.
- Gewährleistung und Verjährungsfristen klar regeln: Bei fest installierten Anlagen ist es deshalb auch ratsam, die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen explizit zu vereinbaren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Prüfung der Anwendung des UN-Kaufrechts: Bei internationalen Verträgen kann das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen. Unternehmer sollten sicherstellen, dass ihre Verträge Regelungen zur Mängelanzeige und zu Gewährleistungsansprüchen beinhalten und die Fristen klar benennen.
Fazit: Vertragsgestaltung und Gewährleistung bei Maschinenkauf
Das BGH-Urteil VII ZR 101/14 macht klar, dass die Abgrenzung zwischen Kauf- und Baurecht erhebliche Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche und die rechtlichen Pflichten hat. Unternehmer sollten sich der der speziellen Anforderungen bewusst sein und viel Wert auf eine saubere Vertragsgestaltung legen.
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