Keine Impfpflicht per Verwaltungsakt? – Drohen Gesundheitsämter zu Unrecht?
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Schon das VG Hannover hatte mit Beschluss vom 11.05.2022 - 15 B 1609/22 die Frage aufgeworfen, ob die Behörde tatsächlich in der Rechtsform des Verwaltungsaktes tätig werden und mit der Androhung von Zwangsmitteln einen Impfzwang im Gesundheitssektor durchsetzen darf. Die Kammer des VG Hannover ließ zwar die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen einrichtungsbezogenen Nachweispflicht offen- Allerdings führte das Gericht überzeugend aus:
„…Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen bereits Zweifel daran, dass der Antragsgegner aufgrund von § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG befugt war, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Norm dürfte voraussichtlich keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes darstellen. … Die Norm beinhaltet damit aller Voraussicht nach keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes, da es der Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises an einem eigenständigen Regelungsgehalt fehlt. …“
und weiter
„… Aus § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG dürfte – trotz der vielfach in den Medien bzw. der politischen sowie rechtlichen Diskussion verwendeten Formulierung der "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" – keine Pflicht zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 folgen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris, Rn. 1: "einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht"). …“
und weiter
„… Nach alledem erweist sich eine behördliche Vorgabe, die eine Einreichung eines Immunitätsnachweises – und nicht allein die Mitteilung, ob ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorliegt – fordert, und im Falle der Nichtvorlage desselben ein Zwangsgeld androht, im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig. …“
Nun hat auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom am 13. Juni 2022 Az.: 1 B 28/22 eine Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht getroffen und erklärte die Praxis der Gesundheitsämter für rechtswidrig, Immunitätsnachweise i.S.v. § 20a IfSG zu fordern und Sanktionen (Zwangsgelder, Bußgelder) anzudrohen.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wieder her. Die vom Gericht vorgenommene umfassende Interessenabwägung ging zu Gunsten der Betroffenen aus, denn ihr privates Aufschubinteresse ist höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Die 1. Kammer führt aus:
„… Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung zur Vorlage eines Impfnachweises ... ist offensichtlich rechtswidrig. …“
Denn das Gesundheitsamt durfte die Einsicht in die Impfstatus-Unterlagen
„…. nicht in der Form eines Verwaltungsaktes …“
anordnen dürfen.
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