KFZ bei eBay-Kleinanzeigen und mobile: Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb
- 4 Minuten Lesezeit
Vollkommen überraschend erhalten einige Verkäufer, die Autos über die Plattform eBay-Kleinanzeigen oder mobile.de verkaufen, seit einiger Zeit Schreiben vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. aus Augsburg.
Diese Schreiben sind überschrieben mit
„Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung
Fristsache: Abgabe der Erklärung bis …!“
In dem Schreiben wird mitgeteilt, dass der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. davon Kenntnis erlangt hat, dass der Empfänger der Abmahnung in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote unter der zugerechneten Telefonnummer offeriert hat. Auszugsweise sind dann einige dieser Fahrzeugangebote als Ausdruck der Abmahnung beigefügt.
Warum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Gerügt wird in dem Schreiben, dass das Angebotsverhalten, d. h. der Verkauf vieler Fahrzeuge im Internet als privat nicht dem Angebotsverhalten eines privaten Anbieters entspricht. Der Verband vertritt die Ansicht, dass im Regelfall nicht mehr als 1 - 2 Fahrzeuge im Jahr privat veräußert werden.
Es wird dann in dem Abmahnschreiben ausgeführt, dass der Abgemahnte als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB am Markt tätig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Kfz-Handel angemeldet wurde.
Das wettbewerbswidrige Verhalten ergibt sich dann daraus, dass der Abgemahnte es unterlassen hat, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote dadurch hinzuweisen, dass er seine Verkaufsangebote korrekt als Händlerangebot in ein Verkaufsportal einstellt.
Es wird dann zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 296,31 Euro.
Wie ist die Rechtslage?
Dass private Angebote schnell im Rechtssinne zu einem gewerblichen Angebot werden können im Internet, ist nicht neu. Insbesondere für die Plattform eBay gibt es umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema. Vereinfacht gesagt: Wer ständig und planmäßig auf einer Verkaufsplattform anbietet, ist im Rechtssinne Gewerbetreibender. Ein Aspekt, der hier in die Beurteilung einfließt, ist die Anzahl der Verkaufsangebote. Da bei eBay andere Waren und Produkte angeboten werden, lässt sich die Rechtsprechung nicht 1:1 auf Fahrzeugverkäufe übertragen, während der Bundesgerichtshof bei eBay annimmt, dass 25 Verkäufe in drei Monaten für eine Gewerblichkeit im Rechtssinne sprechen, geht der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. davon aus, dass mehr als zwei Fahrzeugverkäufe im Jahr problematisch sind.
Wie wurde der Verband überhaupt auf den Abgemahnten aufmerksam?
Nach unserem Eindruck überprüft der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. über einen längeren Zeitraum Angebote bei eBay-Kleinanzeigen und mobile.de. Angebote von einem identischen Anbieter für Fahrzeuge werden anhand der im Angebot angegebenen Telefonnummer, in der Regel einer Handy-Nummer identifiziert. Die Abmahnung geht aus diesem Grund auch an den Inhaber des Telefonanschlusses. Dies muss nicht zwangsläufig derjenige sein, der die Fahrzeuge auch tatsächlich angeboten hat. Sollte es hier Abweichungen geben, empfiehlt es sich, dies gegenüber dem Verband klarzustellen.
Abmahnung berechtigt?
Ob eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. berechtigt ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Man kann nicht eindeutig sagen, dass der Verkauf von mehr als zwei Fahrzeugen im Jahr im Internet bereits auf ein gewerbliches Handeln hindeutet.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass der abgemahnte Verkäufer häufig Fahrzeuge für Dritte, z. B. Freunde, Familienmitglieder oder Nachbarn angeboten hat. Zum Teil wurden auch Fahrzeuge angekauft, um sie dann mit Gewinn wieder zu verkaufen.
Selbst wenn doch viele Fahrzeuge innerhalb eines Jahres verkauft wurden, die längere Zeit im Eigentum des Verkäufers standen, kann die Abmahnung berechtigt sein.
Der Verband ist übrigens in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes der Justiz eingetragen und darf somit abmahnen.
Wie reagieren auf eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb?
Zunächst sollte geklärt werden, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist.
Für den Fall, dass die Überlegung besteht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, muss gewährleistet sein, dass es zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeugangebote im Internet mehr gibt. So ist es z. B. so, dass bei dem Einstellen von Fahrzeugen auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen diese Fahrzeuge auch gleichzeitig auf der Plattform mobile.de angeboten werden. Dies ist vielen Abgemahnten nicht bekannt.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist zu weitgehend und sollte auf jeden Fall modifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als dass uns aus unserer Beratungspraxis bekannt ist, dass der Verband auch abgegebenen Unterlassungserklärungen überprüft und dann eine Vertragsstrafe geltend macht.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an.
- Schicken Sie mir eine E-Mail.
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Artikel teilen: