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Kindergeld für EU-Ausländer auch bei Arbeitslosigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • In einem anderen Mitgliedsstaat lebende EU-Bürger haben gegenüber ihrem Wohnstaat einen Anspruch auf Kindergeld.
  • Das gilt auch dann, wenn sie keiner Arbeit nachgehen.
  • Es ist außerdem unerheblich, ob die betroffenen Kinder noch im Heimatland leben.

Der Fall

Am 07.02.2018 entschied der Europäische Gerichtshof (Az.: C-322/177) im Fall eines Rumänen, der bereits seit 2003 in Irland lebte und dort sechs Jahre lang arbeitete. 2009 wurde er schließlich arbeitslos. Zunächst erhielt der Mann eine dem Arbeitslosengeld I entsprechende Leistung und auch weiterhin Kindergeld für seine beiden in Rumänien lebenden Kinder. Danach bekam der Mann nur noch eine dem deutschen Hartz IV ähnliche Leistung, das Kindergeld wurde ihm gestrichen. Dagegen klagte der Mann. 

Der rechtliche Hintergrund

Muss der irische Staat dem rumänischen Staatsbürger Kindergeld zahlen, auch wenn er arbeitslos ist und die Kinder gar nicht in Irland leben? Die Antwort auf diese Frage gibt die EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 

Gemäß der Verordnung können EU-Bürger auch dann einen Anspruch auf sozialrechtliche Leistungen geltend machen, wenn Sie in einem anderen EU-Land wohnen oder arbeiten. Neben dem Kindergeld geht es dabei z. B. auch um eine Altersrente oder um Gesundheitsleistungen.

Welcher Staat für die Zahlung der betreffenden Sozialleistungen zuständig ist, hängt davon ab, ob der EU-Bürger erwerbstätig ist oder nicht. Bei Beschäftigten ist der Staat zuständig, in dem der Beschäftigte arbeitet, bei Arbeitslosen ist es der Staat, in dem der Arbeitslose wohnt. Im Fall des rumänischen Klägers war also irisches Recht anzuwenden.

Die Entscheidung

Der EuGH entschied, dass dem Rumänen Kindergeld auch für die Zeit zusteht, in der er nicht gearbeitet hat. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob seine Kinder in Irland leben oder nicht. Entgegen der weitverbreiteten Meinung steht der Anspruch auf Kindergeld nämlich nicht dem Kind zu, sondern dem Elternteil. Der Kindergeldanspruch richtet sich einzig und allein nach dem Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern.

Die Zahlung des Kindergelds ist auch nicht davon abhängig, ob der Betroffene einer Arbeit nachgeht oder nicht. Wer aufgrund der EU-Verordnung leistungsberechtigt ist, muss genauso behandelt werden wie die Staatsbürger des jeweiligen Landes. Die Zahlung von Kindergeld darf also bei EU-Ausländern nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.  

Kindergeld in Europa

Unzulässig ist z. B. auch eine Begrenzung des Kindergelds auf die Summe, die in dem Land gezahlt wird, in dem das Kind wohnt. Die Kindergeldbeträge unterscheiden sich in Europa teilweise erheblich. Mit 265 Euro pro Monat ist Luxemburg der Spitzenreiter, während Griechenland mit 5,87 Euro das Schlusslicht bildet. In einigen Staaten, z. B. Kroatien und Portugal, gibt es gar kein Kindergeld. In Deutschland beträgt das Kindergeld zurzeit 194 Euro (ab dem dritten Kind mehr) und wird ab Juli 2019 um zehn Euro steigen.

Die Folgen

Für den Rechtsalltag in Deutschland dürfte das EuGH-Urteil keine spürbaren Folgen haben. Der Bundesagentur für Arbeit zufolge ist in Deutschland längst gängige Praxis, was für Irland jetzt entschieden wurde. Werden ausländische Unionsbürger hierzulande krank oder arbeitslos, erhalten sie weiter Kindergeld wie zuvor. Wie hoch das Kindergeld ausfällt, lässt sich mit dem Kindergeldrechner ermitteln.

(TZE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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