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Sozialleistungen in Deutschland: Ein stabiles Sicherheitsnetz für alle

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Sozialleistungen in Deutschland: Ein stabiles Sicherheitsnetz für alle

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Die soziale Absicherung in Deutschland kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Der historisch älteste Teil davon ist die Sozialversicherung. So wurden erstmalig auf der Welt schon unter Otto von Bismarck Anfang der 1880er-Jahre die ersten Sozialversicherungen wie Krankenversicherung und Unfallversicherung eingeführt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 wurde auch das Grundgesetz verabschiedet mit dem Ziel, für soziale Sicherheit und Gerechtigkeit zu sorgen. Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) bestimmt: 

„(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. 

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ 

Was sind Sozialleistungen? 

Sozialleistungen sind grundsätzlich gesetzlich vorgesehen und umfassen sämtliche staatliche und gesellschaftliche Zuwendungen, die der Verbesserung der Lebens- oder Arbeitsbedingungen dienen. Es wird dabei zwischen Geldleistungen, Sachleistungen und Dienstleistungen unterschieden. Diese Zuwendungen sollen allen Bürgern ein menschenwürdiges Leben zu jeder Zeit und in jeder Lebenslage ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Sozialhilfe oder Wohngeld. Finanziert wird das aus Steuermitteln. Ca. 70 % der Sozialleistungen entfallen auf die Sozialversicherungen wie zum Beispiel die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung. 

Ist Wohngeld eine Sozialleistung? 

Antwort: Ja. Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Es ist ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten und soll dazu beitragen, Menschen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten zu unterstützen. Beantragt werden kann Wohngeld von jedem, dessen Einkommen nicht für die Deckung seiner Wohnkosten ausreicht. Das betrifft oft Geringverdiener, deren Einkommen nur wenig über dem sogenannten „Hartz-IV-Satz“ liegt. Da man es nicht viel besser sagen kann, zitiere ich, wer beispielsweise nicht wohngeldberechtigt ist. § 7 WoGG besagt: 

„(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 

1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 

2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden, 

3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 

4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 

5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 

6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 

7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder 

b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, 

nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 

8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder 

9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.“  

Übrigens können nicht nur Mieter einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Besitzer eines Eigenheims haben einen Anspruch auf einen Wohnkostenzuschuss, wenn sie das Eigentum selbst nutzen und in eine bedürftige Lage geraten. In so einem Fall werden beispielsweise die Heizkosten, Instandhaltungskosten oder Kosten zur Kredittilgung bezuschusst. Man spricht dabei vom Lastenzuschuss.  

Gute Neuigkeiten: Die Wohngeldreform 2023 kommt. Durch diese Reform gibt es deutlich mehr Wohngeld. Der Bundesrat hat der Wohngeld-Novelle der Bundesregierung am 25.11.2022 zugestimmt. Somit wird wie geplant das sogenannte „Wohngeld-Plus-Gesetz“ am 1.01.2023 in Kraft treten. Durch eine Anpassung des Berechnungsschlüssels mit einem dauerhaften Bestandteil für Heizkosten und Klima sollen deutlich mehr Haushalte als bisher Wohngeld erhalten. Nach Angaben des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung („Weg frei für Wohngeldreform“ vom 25.11.2022) können so zwei Millionen Haushalte statt bisher 600.000 Wohngeld erhalten. Die Kosten der Wohngeldreform werden hälftig von Bund und Ländern getragen. 

Ist Kindergeld eine Sozialleistung? 

Antwort: Nein. Um Familien mit Kindern finanziell zu entlasten, gibt es das staatliche Kindergeld. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine Steuervergütung, die das Existenzminimum der Kinder sichern soll. Begründet wird dies aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Darin wird in § 62 geregelt, wer einen Anspruch auf Kindergeld hat. 

Und auch hier gute Neuigkeiten: Als Teil des dritten Entlastungspaketes wird das Kindergeld zum 1. Januar 2023 erhöht: Eltern erhalten dann für jedes Kind € 250,– pro Monat. Familien mit niedrigem Einkommen erhalten zusätzlich einen Sofortzuschlag und eine Erhöhung des Kinderzuschlags. 

Ist Kinderzuschlag eine Sozialleistung? 

Antwort: Ja. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass geringverdienende Eltern Leistungen der Grundsicherung (umgangssprachlich: Hartz IV) in Anspruch nehmen müssen. Um Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Eltern die sogenannte „Mindesteinkommensgrenze“ erreichen. Bezieher von Kinderzuschlag oder auch Wohngeld haben gleichzeitig auch Anspruch auf „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ wie zum Beispiel Zuschuss oder Zahlung mehrtägiger Klassenfahrten, kostenloser gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder auch eine jährliche Geldleistung als Ausstattung mit Schulbedarf.  

Ist Arbeitslosengeld eine Sozialleistung? 

Antwort: Nein. Anders als das ALG II (sogenanntes Hartz IV) ist das Arbeitslosengeld (ALG I) keine Sozialleistung. Es ist vielmehr eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, in die man vorher während seiner Beschäftigungszeiten eingezahlt hat. Kommt man also aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und wurde plötzlich arbeitslos, erhält man Arbeitslosengeld (ALG I) von der Agentur für Arbeit nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Voraussetzung dafür ist, dass Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das bedeutet, dass Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird durch die letzten Nettoeinkommen ermittelt. Um Sie nicht mit Zahlen zu verwirren, sind das ca. 60 % der letzten monatlichen Nettoeinkommen. Wenn Kinder mit Kindergeldanspruch mit im Haushalt leben, bekommen Sie ca. 67 % des letzten monatlichen Nettoverdienstes als Arbeitslosengeld ausgezahlt. 

Ist Elterngeld eine Sozialleistung? 

Antwort: Ja. Das Elterngeld zählt zu den sogenannten Entgeltersatzleistungen (früher: Lohnersatzleistungen) und wird von den Sozialversicherungsträgern gewährt. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt zum Beispiel die Höhe, die Berechnung, die Bezugsdauer, Zuschläge oder Abzüge des Elterngeldes. Mit Wirkung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes aus 2021 verbesserten sich für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden, unter anderem die Teilzeitmöglichkeiten für Eltern, der Bezug bei zu früh geborenen Kindern verlängerte sich und Corona-Sonderregelungen wurden geschaffen. 

Sozialleistungen Arbeitgeber (Betriebliche Sozialleistungen)  

Sozialleistungen der Arbeitgeber (betriebliche Sozialleistungen) sind zusätzliche Leistungen an die Mitarbeiter (oder auch Betriebsrentner). Darunter fallen:  

  • die gesetzlichen betrieblichen Sozialleistungen: wie zum Beispiel Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung sowie Versicherungsbeiträge bei Betriebsunfall oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 
  • die tariflichen Regelungen: wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Vermögensbildung und 
  • die arbeitsvertraglichen Regelungen: wie zum Beispiel Zulagen u. Ä.  

Weiterhin gibt es auch diverse freiwillige Sozialleistungen der Arbeitgeber, die sich positiv auf das Betriebsklima und die Bindung an das Unternehmen auswirken sollen. Dazu zählen zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Mitarbeiterrabatte, Fahrkostenzuschüsse oder Firmenhandy oder -wagen, kostenlose Getränke oder Bildungsangebote. 

Deshalb möchte ich heute an Folgendes erinnern: Auch wenn Meckern und Motzen in Deutschland bei einigen schon Tradition hat und sicherlich hier und da eine gewisse soziale Schieflage besteht, sollten wir vielleicht hin und wieder auch daran denken: In den meisten Entwicklungsländern gibt es gar keine oder kaum staatliche oder private Versicherungen. Millionen von Kindern auf der Welt können keine Schule besuchen und Millionen Menschen haben tagtäglich immer noch keinen sicheren Zugang zu sauberem Trinkwasser. Es gibt unzählige solcher Beispiele, und vielleicht lassen diese unsere „Luxusprobleme“ ja hin und wieder mal in einem etwas kleineren Licht erscheinen? 

Foto(s): ©Adobe Stock/aFotostock

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