Kindergeld und Steuerhinterziehung

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Nach der Trennung ist vor dem Finanzamt - Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wegen zu viel gezahltem Kindergeld?


Sie trennen sich von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin, mit dem/der Sie gemeinsame Kinder haben. Sie ziehen aus, die gemeinsamen Kinder bleiben in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung. Aufgrund dessen haben sie viel um die Ohren. Emotional beschäftigen Sie sich gerade mit vielen Dingen, nur nicht mit Ämtern. Das Kindergeld wird weiterhin Ihnen überwiesen. Selbstverständlich überweisen Sie ihrem vormaligen Partner/ihrer vormaligen Partnerin monatlich Unterhaltszahlung an.


Steuerhinterziehung?

Plötzlich kommt ein Brief von der Familienkasse, in dem einerseits das bisher ausgezahlte Kindergeld zurück verlangt wird und andererseits die Einleitung eines Strafverfahrens angekündigt wird. Diese Situation erleben zahlreiche frisch getrennte Paare. Den meisten ist zwar bewusst, dass das Kindergeld stets den Kindern vollumfänglich zur Verfügung stehen soll. Bleiben die gemeinsamen Kinder allerdings in der Wohnung des anderen Partners leben, ist das Kindergeld zwingend an diesen auszuzahlen; unabhängig von einer Einigung untereinander. Ein Auszug aus der Ehewohnung ist daher zwingend der Familienkasse mitzuteilen.

Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen?

In Steuerstrafsachen ist oft Schnelligkeit gefragt. Bemerken Sie Ihren Irrtum noch, bevor sich die Familienkasse bei Ihnen meldet, besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie vor einem solchen Schritt unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten.

Was tue ich, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft?

Auf keinen Fall sollten Sie in Panik verfallen. Kontaktieren Sie in jedem Fall einen Anwalt. Dieser kann Akteneinsicht für Sie beantragen und sich zunächst einmal einen Überblick über die Lage verschaffen. Wie in allen Strafverfahren ist Schweigen Gold. Sobald Ihnen ein Tatvorwurf eröffnet wird, sollten Sie da er immer von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Erst nachdem ihr Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht eingeholt und die Angelegenheit mit Ihnen besprochen hat, kann überhaupt über eine Äußerung nachgedacht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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