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Die Krankenversicherungspflicht: Ohne Schutz geht es nicht

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Die Krankenversicherungspflicht: Ohne Schutz geht es nicht

Experten-Autorin dieses Themas

Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das sogenannte Sozialstaatsprinzip geprägt. Dieses ist im Grundgesetz (GG) verankert. Aus diesem Grund gilt in Deutschland, dass kein Bürger im Falle einer Erkrankung ohne Gesundheitsschutz zurückbleiben soll.  

Die Behandlungskosten, insbesondere bei einer erforderlichen Aufnahme und Operation im Krankenhaus, steigen schnell in exorbitante Höhen. Sie übersteigen in der Regel das Einkommen und die finanziellen Rücklagen der meisten Menschen. Ohne eine Krankenversicherung müsste sich die Mehrheit der Menschen im Notfall daher hoch verschulden, wenn denn überhaupt ein Kredit aufgenommen werden könnte. Viele Menschen wären auch schlicht nicht in der Lage, die finanziellen Mittel aufzubringen, und müssten dann gegebenenfalls schwere gesundheitliche Folgen hinnehmen.  

Deshalb gilt in Deutschland die Pflicht, dass alle Bürger, die einen Wohnsitz im Inland haben, eine Krankenversicherung abschließen müssen. Dieser Ratgeber klärt über die wichtigsten Fragen rund um das Thema der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auf.

Für wen gilt die Krankenversicherungspflicht?

Seit dem 01.01.2009 gilt in Deutschland in Bezug auf die Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Die Krankenversicherungspflicht ist in § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Jede Person, die in Deutschland ihren Wohnsitz angemeldet hat, muss demnach krankenversichert sein. Dies gilt auch für die gesetzlich vertretenen Personen wie zum Beispiel die eigenen Kinder. 

Das System der Krankenversicherung gliedert sich in Deutschland in zwei unterschiedliche Kategorien: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einerseits und die private Krankenversicherung (PKV) andererseits. Es gibt bestimmte Personengruppen, für die eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend vorgeschrieben ist. Andere haben dagegen die Wahl, freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung beizutreten. 

Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

§ 5 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) gibt Auskunft darüber, wer nach dem gesetzgeberischen Willen dazu verpflichtet ist, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Zu diesem Personenkreis gehören vor allem Arbeitnehmer, die ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 520 € (Mini-Job-Grenze) haben und im Jahr maximal 66.600 € (Stand: 2023) brutto verdienen. Die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird vom Gesetzgeber in der Regel zu Beginn eines neuen Jahres angehoben beziehungsweise angepasst. Neben diesen Arbeitnehmern müssen sich zum Beispiel auch Studenten, Auszubildende, Praktikanten, Künstler, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sowie Rentner mit bestimmten Vorversicherungszeiträumen gesetzlich krankenversichern. 

Private Krankenversicherung als Wahlmöglichkeit

Wer mehr als 66.600 € brutto im Jahr oder 5550 € brutto im Monat als Arbeitnehmer verdient, hat die Wahl zwischen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Beitritt zur privaten Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind rund 90 Prozent aller deutschen Bürger Mitglieder. Das entspricht mehr als 70 Millionen Menschen. Die Wahl der Krankenkasse ist jedem Versicherungspflichtigen selbst überlassen. Derzeit gibt es 96 verschiedene gesetzliche Krankenkassen, die sich hinsichtlich der Beitragshöhe sowie den angebotenen Zusatzleistungen oftmals durchaus unterscheiden. Vor der Auswahl einer geeigneten Krankenkasse ist daher ein Vergleich der jeweiligen Konditionen zu empfehlen.

Was bedeutet das Prinzip der Solidarität und Selbstverwaltung?

Solidaritätsprinzip 

Die gesetzliche Krankenversicherung basiert auf dem sogenannten Solidarprinzip. Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag, der sich nach dessen finanziellen Verhältnissen und individueller Leistungsfähigkeit bemisst. Familienangehörige wie Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Die Mitglieder, die Beiträge zahlen, sichern somit im Sinne eines Solidarausgleiches auch die medizinische Versorgung der beitragsfrei mitversicherten Mitglieder ab.  

Das Prinzip des Solidarausgleiches gilt nicht nur für das Verhältnis Alleinstehende und Familie, sondern auch für das Verhältnis Gesunde und Kranke, Viel- und Geringverdiener, junge und alte Mitglieder. Es zahlen alle Mitglieder die prozentual festgelegten Beiträge ein und aus dem gemeinsamen „Geldtopf“ wird die Bezahlung der medizinisch notwendigen Leistungen gewährleistet. Jedes Mitglied darf durch seinen individuellen Beitrag alle Versicherungsleistungen beanspruchen.  

Bei der medizinischen Versorgung und Behandlung geht es also nicht danach, wer mehr oder weniger eingezahlt hat. Das ist keine Selbstverständlichkeit, denn es gibt viele Länder, in denen das anders ist und sich nur reiche Menschen eine medizinische Behandlung leisten können, arme Menschen hingegen oft nicht einmal die einfachste Verarztung. 

Prinzip der Selbstverwaltung 

Das Prinzip der Selbstverwaltung bedeutet, dass die Gesundheitsversorgung in Deutschland nicht nur durch den Staat sichergestellt wird, sondern auch durch die Träger des Gesundheitswesens. Diese organisieren sich wie die gesetzlichen Krankenkassen sowie die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen eigenständig und sind sogenannte Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie handeln demnach – wie der Staat auch – hoheitlich. Der Staat gibt dabei nur den gesetzlich vorgeschrieben Rahmen für die Organisation vor.

Gilt die Krankenversicherungspflicht auch für Selbstständige?

Auch Selbstständige wie insbesondere Angehörige der freien Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare oder Heilpraktiker sind dazu verpflichtet, krankenversichert zu sein. Allerdings haben sie unter weiteren Voraussetzungen die Wahl, freiwillig Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein oder der privaten Krankenversicherung beizutreten. Das Wahlrecht entbindet daher nur von der Pflicht zum Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch von der allgemeinen Krankenversicherungspflicht nach § 193 VVG. Das Wahlrecht besteht zudem unabhängig von der Höhe des Einkommens. Dieselbe Regelung gilt auch für Beamte, Richter und Zeitsoldaten.

Besteht eine Krankenversicherungspflicht auch für Menschen ohne Einkommen?

Auch Menschen ohne Einkommen sind krankenversicherungspflichtig, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Wer dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dadurch weder ein Einkommen bezieht noch Vermögen besitzt, hat in Deutschland jedoch einen Anspruch auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In solchen Fällen übernimmt das zuständige Jobcenter oder das Sozialamt die fälligen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Für Menschen ohne Einkommen heißt das, dass zwar auch für sie eine Krankenversicherungspflicht besteht, die Kosten dafür jedoch vom Staat getragen werden.

Ist es strafbar, nicht krankenversichert zu sein?

Nein, wer weder gesetzlich noch privat krankenversichert ist, macht sich in Deutschland nicht strafbar. Allerdings kann der Verstoß gegen die Versicherungspflicht gleichwohl zu empfindlichen Nachteilen führen.  

Die Krankenversicherungspflicht stellt für Arbeitnehmer in der Regel keine Hürde dar, weil sie über ihren Arbeitgeber versichert sind. Wer aber zum Beispiel selbstständig und knapp bei Kasse ist, könnte auf die Idee kommen, auf den Abschluss einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu verzichten. Dadurch würden jeden Monat die oft sehr hohen Versicherungsbeiträge gespart werden. Doch im Ernstfall können dadurch einige unangenehme Konsequenzen drohen.  

Bei Bürgern, die keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, häufen sich die Beitragsschulden über Monate und Jahre hinweg an. Der Zoll kann zum Beispiel im Wege einer Kontopfändung solche Schulden eintreiben. Zudem können auch erhebliche Säumniszuschläge fällig werden, die die Versicherungen ebenfalls versuchen einzutreiben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer fehlenden Krankenversicherung nur die Grundversorgung in Notfällen sowie bei Schwangerschaft gewährleistet wird.  

Wer über einen bestimmten Zeitraum nicht krankenversichert war und dann zurückkehren will, muss die bis dahin ausstehenden Beiträge nachzahlen. Oftmals entwickelt sich in einer solchen Situation erst recht eine Schuldenspirale, wenn die Aussetzung gerade aus finanzieller Not heraus erfolgte. Den Gedanken, sich bei finanziellen Engpässen – wenn auch nur kurzfristig – nicht mehr krankenzuversichern, sollte man daher besser ganz schnell wieder beiseiteschieben. 

Foto(s): ©Adobe Stock/A Stockphoto

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