Kündigungsschutz für Führungskräfte und leitende Angestellte

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Führungskräfte und leitende Angestellte sind zentrale Figuren in einem Unternehmen: Sie übernehmen Führungsaufgaben und Verantwortung und fungieren als Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber Ihnen kündigt?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz
  • Ihnen steht auch im Falle einer Kündigung ein (anteiliger) Bonus zu
  • bei Zahlung einer Abfindungszahlung bietet sich die "Fünftelregelung" an
  • den privat genutzten Dienstwagen dürfen Sie grds. auch während einer Freistellung nutzen

Wer gilt als Führungskraft oder leitender Angestellter?

Der Begriff „Führungskraft“ ist nicht eindeutig arbeitsrechtlich definiert, sondern beschreibt Angestellte, denen teilweise Arbeitgeberfunktionen übertragen wurden. Eine genaue Einordnung ergibt sich erst aus Ihrem individuellen Arbeitsvertrag.

Der „leitende Angestellte“ ist hingegen rechtlich klar definiert: Leitende Angestellte sind Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Positionen mit der Befugnis zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern.

Kündigungsschutz für leitende Angestellte und Führungskräfte

Ihre Möglichkeiten im Kündigungsschutzprozess können variieren, wenn Sie als Führungskraft oder leitender Angestellter gelten.

Leitende Angestellte gemäß § 14 Abs. 2 KSchG genießen Kündigungsschutz, jedoch mit Ausnahmen. Im Falle eines Prozesses über die Wirksamkeit der Kündigung kann Ihr Ar­beit­ge­ber bei Gericht den Antrag stellen, dass das Ar­beits­verhält­nis ge­gen Zah­lung ei­ner in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stell­ten Ab­fin­dung aufgelöst wird.

Mit anderen Worten: ob Ihr Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt war, wird durch das Gericht nicht geprüft.

Diesen "Joker" kann Ihr Arbeitgeber jederzeit ziehen. Alternativ kann er den Prozess regulär führen und versuchen, das Gericht von der Wirksamkeit der Kündigung zu überzeugen.

Bonus, Steuern, Dienstwagen


1. Erhalte ich bei einer Kündigung meinen Bonus?

Auch wenn Sie gekündigt werden, steht Ihnen der (zeitanteilige) Bonus grundsätzlich zu.

Erforderlich ist, dass Sie die Zielvereinbarung jedenfalls teilweise erfüllt haben. Beachten Sie Klauseln zum Stichtag, nach denen der Bonus nicht gezahlt werden soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr besteht. Diese sind oft unwirksam.

Weiteres Risiko: Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers.

Wenn die Kündigung unwirksam ist, können Sie meist den vollen Bonus beanspruchen.


2. Besonderheiten bei einer hohen Abfindung: Die Fünftelregelung

Kündigt Ihnen der Arbeitgeber als Führungskraft, kann der Verdienstausfall häufig mit einer Abfindung ausgeglichen werden. Hierauf besteht allerdings kein Anspruch. Die Abfindung ist steuerpflichtig. Ausnahme: die Fünftelregelung.

Dabei wird die Abfindung in der Steuerberechnung so behandelt, als ob sie gleichmäßig über fünf Jahre verteilt worden wäre. Gerade Führungskräfte erhalten oft hohe Abfindungszahlungen. Daher kann es sich hier umso mehr lohnen, die Abfindung über die Fünftelregelung steuerlich geltend zu machen. 

3. Was passiert mit dem Dienstwagen?

Spätestens mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, ob und wann der Dienstwagen wieder zurückgegeben werden muss.

Probleme ergeben sich regelmäßig, wenn Sie als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen.

Wenn Sie freigestellt wurden und Ihr Arbeitgeber den privat genutzten Dienstwagen entziehen möchte, kann die rechtsmissbräuchlich sein. Insbesondere dann, wenn damit nicht nur ein Nutzungsausfall einhergeht, sondern auch die steuerliche Belastung unverändert weiter besteht, ist die Rückforderung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber nicht zulässig. Sie haben grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Nutzung des Fahrzeugs.

Möglicherweise stellt sich die Kündigung nach dem Prozess vor dem Arbeitsgericht tatsächlich als unwirksam heraus. Dann war auch die Rückforderung des Dienstwagens nicht zulässig. Dem Arbeitnehmer steht dann nachträglich eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Holen Sie sich Unterstützung!

Wehren Sie sich als Führungskraft gegen eine Kündigung und holen sich fachkundigen Rat. Rufen Sie kurz durch und erhalten eine Einschätzung von Rechtsanwalt Aaron Albrecht unter 06621-911 20 50 oder schreiben eine E-Mail an info@kanzlei-hersfeld.de.

Kanzlei Albrecht
Am Markt 9
36251 Bad Hersfeld

www.kanzlei-hersfeld.de

RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

Foto(s): @pexels.com https://www.pexels.com/de-de/foto/hande-menschen-laptop-geschaft-7731402/

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