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Markenanmeldung: So gehen Sie vor, national bis international!

  • 6 Minuten Lesezeit
Markenanmeldung: So gehen Sie vor, national bis international!

Wer sein Produkt schützen möchte, sollte eine Marke anmelden. Der Markenschutz gibt Ihnen die Möglichkeit, sich gegen unsaubere Geschäftspraktiken Ihrer Mitbewerber zur Wehr zu setzen und verschafft Ihnen Wettbewerbsvorteile.

Die wichtigsten Fakten

  • Die Anmeldung einer Marke schützt Ihr Produkt vor Trittbrettfahrern.
  • Marken können national, europaweit oder international angemeldet werden.
  • Eine Markenanmeldung setzt eine umfangreiche Recherche voraus.
  • Eine Marke ist für 10 Jahre geschützt, wobei der Markenschutz oft unendlich verlängert werden kann.

So gehen Sie vor

  1. Entscheiden Sie sich, ob Sie eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder eine internationale Marke anmelden möchten.
  2. Führen Sie eine sorgfältige Markenrecherche durch. Existiert die Marke bereits, die Sie eintragen möchten, müssen Sie mit rechtlichen Konflikten rechnen.
  3. Recherchieren Sie, welche Waren- und Dienstleistungsklassen für Ihre Marke infrage kommen.
  4. Melden Sie Ihre Marke beim zuständigen Amt an.

Weshalb lohnt sich die Anmeldung einer Marke?

Ihrem Produkt wird durch die Markenanmeldung ein sogenanntes Zeichen zugeordnet, das dazu dient, das Erzeugnis von Konkurrenzprodukten zu unterscheiden. Denkbar ist etwa ein Slogan, ein Name oder ein Logo.

Allerdings ist eine Marke kein bloßes Marketingwerkzeug, da sie von dem sogenannten Nutzungsmonopol begleitet wird.

Der Inhaber einer Marke ist somit der Einzige, der sie benutzen darf. Hält sich ein Mitbewerber nicht daran und kopiert das Zeichen des Markeninhabers oder verwendet eine ähnliche Variante, steht dem Inhaber das Recht zu, vor Gericht zu gehen und Schadenersatz zu verlangen. Das kann für den Nachahmer teuer werden.

Haben Sie eine Marke eintragen lassen, müssen Sie diese im Geschäftsverkehr auch benutzen, um den Schutz und das Recht an der Marke aufrechtzuerhalten. Andernfalls haben können Dritte einen Antrag stellen, dass die Marke aus dem Register gelöscht wird.

Die nationale, europaweite und internationale Markenanmeldung

Am Anfang steht eine Entscheidung: Haben Sie vor, Ihre Marke für Deutschland, europaweit oder weltweit schützen zu lassen?

Je nachdem, für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden, ist entweder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München, das European Union Intellectual Property Office (EUIPO) im spanischen Alicante oder die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf Ihr Ansprechpartner.

Man spricht im ersten Fall von einer deutschen Marke, im zweiten Fall von einer Unionsmarke und im dritten von einer sogenannten IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen.

Welche Markenform wählen Sie?

Zu den bekanntesten Markenarten gehören die Wortmarke und die Bildmarke. Bei der Wortmarke besteht das Zeichen aus Buchstaben, Wörtern, Zahlen und weiteren Schriftzeichen. Mit einer Bildmarke können ausschließlich Grafiken geschützt werden.

Eine Wort- und Bildmarke verbindet beide Elemente zu einer Einheit. Auch eine Formmarke ist möglich. Hierbei handelt es sich um ein dreidimensionales Zeichen wie die charakteristische Form einer Ware. Ein Beispiel hierfür ist die quadratische Ritter-Sport-Schokolade.

Die Liste möglicher Markenformen kennt auch eine Farbmarke. Das wohl gängigste Beispiel ist das auffällige Telekom-Magenta. Doch nicht jede Marke ist für jedes Produkt gleich sinnvoll. Bei der Entscheidung, welche Marke für Ihre Geschäftsidee am besten geeignet ist, kann ein kompetenter Anwalt helfen.

So gehen Sie bei einer Markenanmeldung vor

So bereiten Sie sich auf die Markenanmeldung vor

Mit einer gründlichen Markenrecherche steht und fällt jede Markenanmeldung. Ist Ihnen jemand zuvorgekommen und hat eine sehr ähnliche oder sogar gleiche Marke eintragen lassen, ist der markenrechtliche Konflikt vorprogrammiert.

Gängige Datenbanken zur Markenrecherche sind das DPMAregister für deutsche Marken, eSearch plus für Unionsmarken und der Madrid Monitor für internationale Marken.

Zudem sollten Sie im Vorfeld beachten, dass Ihre Marke klassifiziert werden muss. Das sogenannte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist ein zentraler Bestandteil der Markenanmeldung. Hierbei müssen Sie auflisten, für welche Waren und Dienstleistungen Ihre Marke geschützt werden soll.

Das kann ein hartes Stück Arbeit sein. Die sogenannte internationale Klassifikation für die Eintragung von Waren und Dienstleistungen (auch kurz Nizza-Klassifikation genannt), die hier als Grundlage dient, kennt insgesamt 34 Warenklassen, 11 Dienstleistungsklassen und 9000 zulässige Begriffe.

Ihre ausgewählten Klassen bestimmen direkt den Schutzumfang Ihrer Erfindung. Gehen Sie also unbedacht vor, öffnen Sie markenrechtlichen Streitigkeiten Tür und Tor.

Zudem sollten Sie beachten, dass es nachträglich nicht möglich ist, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erweitern. Zu welchen Klassen Ihre Marke gehört, sollten Sie daher bereits im Vorfeld von einem im Markenrecht erfahrenen Anwalt klären lassen.

So melden Sie eine nationale Marke in Deutschland an

Hierfür müssen Sie sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München wenden. Damit Ihre Anmeldung schnellstmöglich bearbeitet wird, empfiehlt das DPMA die Online-Markenanmeldung, die den Nutzer in folgenden sieben Schritten durch die Anmeldung führt.

  1. Personalien des Markenanmelders angeben
  2. Vertreter des Markenanmelders angeben
  3. Adresse des Anmelders angeben
  4. Informationen zum Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angeben
  5. Informationen zur Markenwiedergabe (Informationen über das zu schützende Produkt) und gewünschte Markenform angeben
  6. Auflistung der entstehenden Kosten
  7. Auflistung aller angegebenen Daten zur Kontrolle vor dem Absenden

Ist die Marke schutzfähig, erfolgt die Eintragung spätestens innerhalb von sechs Monaten. Hat der Anmelder unsauber gearbeitet und es entstehen Rückfragen, kann sich die Wartezeit erheblich verlängern. 

Es ist möglich, eine beschleunigte Prüfung zu beantragen, für die eine Gebühr von 200 Euro fällig wird. Die Schutzdauer einer nationalen Marke beträgt 10 Jahre, jedoch kann sie – gegen das Entrichten einer Gebühr – unbeschränkt verlängert werden.

So melden Sie eine europäische Unionsmarke an

Die Unionsmarke, die in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig ist, kann auf der Website des EUIPO online angemeldet werden. Im sogenannten „Fast-Track-Verfahren“ erfolgt die Anmeldung in sechs Schritten:

  1. Detaillierte Informationen zur Marke und Markenform angeben
  2. Informationen zum Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angeben
  3. Auflistung ähnlicher Unionsmarken (falls vorhanden)
  4. Informationen zu Ihrer Person eingeben
  5. Auflistung der entstehenden Kosten

Auch eine Unionsmarke ist nach einer erfolgreichen Anmeldung für 10 Jahre gültig und kann in vielen Fällen um weitere 10 Jahre verlängert werden. Das Eintragungsverfahren beim EUIPO dauert momentan mindestens sechs Monate.

So melden Sie eine internationale IR-Marke an

Die Eintragung einer IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen in Ländern außerhalb der EU erfolgt über das Formular mit der Kennung MM2, das auf der Website der World Intellectual Property Organization (WIPO) aufgerufen werden kann.

Auch hier sind detaillierte Angaben zur gewünschten Marke, zum Markenanmelder, einem potenziellen Vertreter sowie zum Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen notwendig. Eine Schritt-für-Schritt-Anmeldung per Mausklick ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Anmeldeformulare müssen heruntergeladen, ausgefüllt und in ausgedruckter Form versendet werden.

Auch eine IR-Marke ist üblicherweise 10 Jahre gültig und kann unendlich oft gegen eine entsprechende Gebühr verlängert werden. Voraussetzung für die Anmeldung ist jedoch, dass die betreffende Marke in dem Land, in dem sich der Firmen- und Wohnsitz des Anmelders befindet, bereits eingetragen ist.

Hier wird oft von einer Basismarke gesprochen. Beachten Sie auch: Sollte die besagte Basismarke gelöscht werden, erlischt mit ihr auch der internationale Markenschutz.

Wann ist der Markenschutz nicht möglich?

Nicht jedes Zeichen kann als Marke angemeldet werden. Das ist z. B. der Fall, wenn es nicht grafisch dargestellt werden kann. Wer etwa die Beschreibung eines bestimmten Geschmacks oder Geruchs als Marke anmelden möchte, wird mit seinem Vorhaben keinen Erfolg haben.

Auch die Anmeldung allgemein gebräuchlicher Begriffe, Gattungsbeschreibungen und reiner Beschreibungen eines Produkts als Marke ist nicht möglich.

Auch Zeichen, die Verbraucher irreführen könnten – wie etwa, wenn sie Erwartungen wecken, die nicht gehalten werden können –, sind nicht erlaubt.

Eignet sich das Zeichen nicht ausreichend dazu, das Produkt, für das es stehen soll, von den Erzeugnissen der Mitbewerber zu unterscheiden, ist ebenso keine Anmeldung möglich. Last, but not least sind Markennamen, die sittlich, religiös oder politisch anstößig wirken könnten, tabu.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Zusätzliche Klassengebühr für jede weitere Klasse ab der vierten Waren- und Dienstleistungsklasse100 EUR
Gebühr für beschleunigte Prüfung der Anmeldung 200 EUR
Grundgebühr für die Anmeldung einer europäischen Unionsmarke mit einer Waren- und Dienstleistungsklasse850 EUR
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse50 EUR
Gebühr für jede weitere Klasse ab der dritten Waren- und Dienstleistungsklasse150 EUR
Gebühr für die Anmeldung einer IR-Marke nach dem Madrider MarkenabkommenAbhängig vom Bestimmungsland
Foto(s): ©Pexels/fauxels

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Rechtstipps zu "Markenanmeldung" | Seite 11

  • 20.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.
    „… angemeldet und eingetragen ist, sollten Sie eine fachanwaltliche Überwachung Ihrer Marke beauftragen. Das DPMA prüft spätere Markenanmeldungen NICHT dahingehend, ob diese ältere, also Ihre, Rechte verletzen …“ Weiterlesen
  • 19.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.
    „… einer verwechslungsrelevanten Marke können Sie abgemahnt werden (sog. „Erstbegehungsgefahr")" „Markenrecht, 3. Teil: MARKENANMELDUNG - Wann die Anmeldung deutscher, EU- und/oder internationaler Marken sinnvoll ist."“ Weiterlesen
  • 18.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.
    „… ). Das DPMA überprüft Markenanmeldungen NUR auf sog. „absolute Schutzhindernisse." Ob eine Marke gegen sog. „relative Schutzhindernisse" verstößt, also, ob sie Marken oder andere Schutzrechte Dritter …“ Weiterlesen
  • 17.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.
    „… unter Umständen immens und Schadensbegrenzung häufig teuer. Bevor Sie sich für eine Marke oder einen Produktnamen entscheiden bzw. vor einer Markenanmeldung, sollten Sie daher prüfen, ob Sie damit …“ Weiterlesen
  • 20.12.2010 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.
    „Die Änderung der Klassifizierungspraxis für Markenanmeldungen ab dem 01.01.2011 birgt hohe Risiken für rechtlich nicht oder schlecht beratene Anmelder. Bei Markenanmeldungen, die ab dem 01.01.2011 …“ Weiterlesen
  • 08.11.2010 anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
    „Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde auf Zurückweisung der Markenanmeldung einer SM-Karikatur abgelehnt. Die Karikatur zeigt eine gefesselte und geknebelte Frau in knapper Lederkleidung …“ Weiterlesen
  • 20.09.2010 Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB
    „… Lammfellstiefel heißen in Australien nun einmal UGG. Eine einzelne Firma könne einen solchen freihaltebedürftigen Gattungsbegriff nicht durch Markenanmeldung monopolisieren und Mitbewerbern die Nutzung …“ Weiterlesen
  • 12.07.2010 MWW Rechtsanwälte | Dr. Psczolla - Zimmermann PartG mbB
    „… ) nicht in die Irre geführt werde, auch eine Behinderung der FIFA durch die Markenanmeldungen sei nicht ersichtlich. Bewertung: Die Entscheidung zeigt nochmals, wie gering der Schutzbereich von Marken …“ Weiterlesen
  • 10.06.2010 anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
    „… zur Sicherung der Rechte aus derartigen Marken, wie beispielsweise der Erlass einer einstweiligen Verfügung, zurückzuweisen ist. Rechtsmissbräuchlich ist eine Markenanmeldung, wenn ihr bösgläubiges …“ Weiterlesen
  • 20.11.2009 Rechtsanwalt Max Postulka
    „… /Markenanmeldungen durch. Zusätzlich wird diese Recherche auch von den meisten nationalen Ämtern (mit Ausnahme von Deutschland, Frankreich und Italien) durchgeführt. Die Recherchenprotokolle werden …“ Weiterlesen
  • 19.11.2009 Rechtsanwalt Max Postulka
    „Laut Angaben der World Intellectual Property Organization (WIPO) ist Deutschland Rekordhalter bei der Zahl der Markenanmeldungen. Im Jahre 2006 wurden insgesamt 36.471 Marken bei der WIPO angemeldet …“ Weiterlesen
  • 18.11.2009 Rechtsanwalt Max Postulka
    „… eingetragene Gemeinschaftsmarke, welche als Basismarke dient, gestützt werden. Die amtlichen Kosten für IR-Markenanmeldung/-eintragung müssen individuell berechnet werden. Die Währung hierfür …“ Weiterlesen
  • 02.06.2009 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg
    „… an einer Domain. Folgende Punkte sollten unter anderem in den Vertrag einbezogen werden: Mithilfepflicht des Verkäufers Keine Markenanmeldung nach dem Verkauf durch den früheren Inhaber Mithilfepflicht des Käufers …“ Weiterlesen
  • 22.05.2009 anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
    Innerhalb des Anmeldeverfahrens einer dreidimensionalen Marke können bis zu sechs verschiedene Ansichten eingereicht werden. Dabei sind diese nicht nur auf links, rechts, vorne, hinten, oben, unten be … Weiterlesen