Mieter hat bei Selbstauskunft gelogen – muss er Schadenersatz zahlen?
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Heutzutage verlangen die meisten Vermieter von sämtlichen Mietinteressenten eine sog. Selbstauskunft. Zu groß ist ihrer Ansicht nach das Risiko, einen insolventen Mieter in ihre Wohnung zu lassen, der sich dann z. B. auch noch als Messie oder Streithammel entpuppt. Bei der Selbstauskunft müssen Mietinteressenten daher unter anderem Angaben zu ihrem Einkommen machen und im Schnitt drei Gehaltsabrechnungen beilegen. Wer hier lügt, riskiert, dass der Vermieter nicht länger am Vertrag festhalten will. Doch was genau kann bei einer Lüge im Rahmen der Selbstauskunft passieren?
Lüge über Bonität kommt ans Licht
Eine Vermieterin beauftragte einen Makler mit der Suche nach einem Nachmieter für ihre Wohnung. Daraufhin meldete sich eine Mietinteressentin, die jedoch der Selbstauskunft drei gefälschte Gehaltsabrechnungen beilegte. Hiervon erfuhr die Vermieterin aber erst nach Vertragsschluss. Sie erklärte Anfang November 2015 daraufhin die Anfechtung und hilfsweise die fristlose Kündigung des Mietvertrags.
Vermieterin verlangt Schadenersatz
Nachdem die Parteien bis Dezember 2015 bereits um Räumung und Herausgabe der Wohnung gestritten hatten, gingen die Auseinandersetzungen weiter: So verlangte die Vermieterin von ihrer früheren Vertragspartnerin aus mehreren Gründen Schadenersatz – so habe sie etwa bei Besichtigung der leeren Wohnung unter anderem bemerkt, dass Türen und Wände der Wohnung beschädigt seien und der Alurahmen für das Namensschild an der Haustür fehle.
Auch sollte die ehemalige Vertragspartnerin einen sog. Mietausfallschaden in Höhe von drei Monatsmieten zahlen. Schließlich habe die Wohnung erst ab dem 01.03.2016 erneut vermietet werden können. Letztlich müsse die ehemalige Mieterin die Maklerprovision tragen, die bei der Vermittlung der Wohnung an sie entstanden ist. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.
Mieterin muss für Wohnungsschäden „geradestehen“
Das Amtsgericht (AG) Köln verpflichtete die ehemalige Mieterin zum Ersatz der Schäden an Wänden und Türen der Wohnung. Diese hatte die Vermieterin mittels Fotos zweifelsfrei nachweisen können. Darauf war klar zu erkennen, dass es sich nicht um bloße Verschleißschäden durch normalen Gebrauch der Wohnung handelte, die von der Vermieterin hinzunehmen gewesen wären.
Die Mieterin hatte die Schäden lediglich bestritten – dabei hätte gerade sie als ehemalige Bewohnerin der Räumlichkeiten genau darlegen können, ob Schäden an den Türen und Wänden existierten, wie es dazu gekommen war oder ob sie bereits bei ihrem eigenen Einzug bestanden. Somit musste die frühere Mieterin für die Schäden einstehen.
Nicht ersetzen musste die frühere Mieterin jedoch den Alurahmen für das Namensschild – die Vermieterin konnte nämlich nicht nachweisen, dass ihre ehemalige Vertragspartnerin den Alurahmen „geklaut“ hat. Schließlich befand sich der Alurahmen an der Haustür und war somit jedermann zugänglich. Somit kam als „Täter“ nicht nur die frühere Mieterin in Betracht.
Anspruch der Vermieterin auf Mietausfallschadenersatz?
Die frühere Mieterin hat mit ihrem Verhalten dafür gesorgt, dass sie aus der Wohnung ausziehen musste, bevor ein Nachmieter bekannt war. Sie war also schuld daran, dass die Vermieterin monatelang wegen Leerstands der Wohnung keine Miete erhielt – und musste daher einen sog. Mietausfallschaden ersetzen.
Der betrug aber nur eine Monatsmiete – weil die Vermieterin die Wohnung nämlich erst im Dezember 2015 zurückbekommen hatte, war mit einer Weitervermietung im selben Monat nicht mehr zu rechnen, sodass hier eindeutig ein Mietausfallschaden entstanden war. Zwar stand die Wohnung zwei zusätzliche Monate leer – dennoch durfte die Vermieterin keinen weiteren Ersatz des Mietausfallschadens fordern. Das Gericht war nämlich davon überzeugt, dass eine Vermietung ab Anfang Januar durchaus möglich gewesen wäre, wenn sich die Vermieterin angemessen um eine Vermietung bemüht hätte. Deren Argument, es habe an Mietinteressenten gemangelt, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich habe sie Probleme bei der Mietersuche nur behauptet, aber nicht nachgewiesen.
Keine Erstattung der Maklerprovision
Der Vermieterin stand gegen ihre frühere Vertragspartnerin kein Anspruch auf Zahlung der Maklerkosten zu. Schließlich war ihr selbst kein Schaden entstanden, denn sie hatte den Mietvertrag wirksam angefochten, sodass der Makler deshalb keinen Provisionsanspruch mehr gegen die Vermieterin geltend machen durfte. Selbst wenn sie die Courtage bereits geleistet haben sollte, könnte sie vom Makler die Rückzahlung des Geldes verlangen.
Lesen Sie mehr zum Thema Selbstauskunft in unserem Rechtstipp „Fristlose Kündigung des Mietvertrags bei falscher Selbstauskunft?“.
(AG Köln, Urteil v. 07.06.2017, Az.: 214 C 219/16)
(VOI)
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