Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers kann im Regelfall eine Benachteiligung darstellen
- 1 Minuten Lesezeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich erneut über den Fall einer möglichen Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers zu entscheiden.
Ein öffentlicher Arbeitgeber – Bereich Berlin, Brandenburg – schrieb zwei Stellen als Personalberater aus.
Ein bereits seit Längerem beim gleichen Arbeitgeber beschäftigter Mitarbeiter bewarb sich auf beide Stellen.
Der schwerbehinderte Bewerber wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch für eine der beiden Stellen eingeladen; seine beiden Bewerbungen blieben letztlich erfolglos.
Der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber machte dann klageweise einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend, da der öffentliche Arbeitgeber ihn entgegen der Bestimmung des § 82 Satz 2 SGB IX damaliger Fassung nicht zu einem Vorstellungsgespräch für beide Stellen eingeladen habe
(§ 82 Satz 2 SGB IX lautet: Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt…).
Die Klage wurde zwar in letzter Instanz seitens des BAG abgelehnt, das BAG stellte jedoch nochmals ausdrücklich klar, dass die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers einen Gesetzesverstoß darstellt, sofern der Bewerber nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sei (Quelle: BAG, Urteil vom 25.06.2020, AZ: 8 AZR 75/19)
Artikel teilen: