Privates Surfen der Arbeitnehmer im Internet – Hinweise für Arbeitgeber

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Im Arbeitsrecht ist die private Nutzung von dienstlichem Telefon und Internet aktuell ein viel diskutiertes Thema. Für Arbeitgeber gibt es sowohl Chancen als auch Risiken in Zusammenhang mit diesem Thema.

Risiken

Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit ist bei zahlreichen Arbeitnehmern inzwischen verbreitet. Das jeweilige Unternehmen hat dadurch aber beträchtliche Schäden. Auf der anderen Seite geht aus unterschiedlichen Studien hervor, dass der Stress am Arbeitsplatz immer mehr zunimmt. Warum das?

Surfen ersetzt heute Schlafen

Dass Arbeitnehmer nicht während der gesamten Arbeitszeit durchgehend intensiv arbeiten, ist nicht erst so, seitdem sich das Internet durchgesetzt hat. Vor dem Internet haben die Mitarbeiter eben einfach vor sich hin gestarrt oder mit offenen Augen geschlafen. Nun surfen sie eben stattdessen im Internet. Dadurch sinkt also mutmaßlich die Produktivität der Arbeitnehmer nicht wirklich, das Schlafen war allerdings die erholsamere Tätigkeit. Der Stresspegel steigt damit also wahrscheinlich, was immer öfter zu Arbeitsunfähigkeit und somit dann im Ergebnis doch auch wieder zu Schäden beim Arbeitgeber führt.

Verhalten lässt sich beobachten

Sie können auch selber einfach mal testweise Handwerker auf einer Baustelle beobachten und das Verhalten mit dem von Arbeitnehmern im Büro an Computer-Arbeitsplätzen vergleichen. Die einen werden zwischendurch rumstehen und quatschen, die anderen sitzen rum, quatschen zwischendurch und surfen im Internet. Es wird kaum einen Arbeitnehmer geben, der wirklich durchgehend mit konstanter Konzentration tätig ist. Ist das bei Ihnen selber eigentlich anders?

Vermutlich nicht mehr Produktivität durch Verbot einer privaten Internetnutzung

Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob ein generelles Verbot privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu mehr Produktivität führt. Meine Vermutung wäre, dass die Arbeitnehmer wieder auf die früheren Entspannungsmöglichkeiten ausweichen.

Verbot privater Internetnutzung aus rechtlichen Gründen sinnvoll

Das Verbot privater Internetnutzung ist allerdings aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus sinnvoll. Wer nämlich eine Privatnutzung gestattet, muss befürchten auch bei exzessiver Ausnutzung dieses Angebots durch Arbeitnehmer prozessuale Nachteile zu haben, wenn er wegen der fehlenden Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer kündigt und dieser anschließend Kündigungsschutzklage erhebt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat zwar jüngst in einem arbeitgeberfreundlichen Urteil die Auswertung des Browserverlaufs auch bei gestatteter Privatnutzung des Internets für zulässig erachtet (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 – 5 Sa 657/15 –, juris). Ob dieses Urteil allerdings vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand haben wird ist sehr fraglich. Ich hatte dazu bereits einige Anmerkungen veröffentlicht.

Exzessive Privatnutzung des Internets ist Arbeitszeitbetrug

Wer während der Arbeitszeit im Internet privat surft, arbeitet nicht. Wird diese Zeit wie üblich nicht nachgearbeitet, entschied dem Arbeitgeber ein Schaden. Er muss bezahlen, ohne andere Arbeitsleistung erhalten zu haben. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen eine fristlose Kündigung, regelmäßig sogar ohne vorherige Abmahnung zulässig. Jedem Arbeitgeber muss klar sein, dass diese Rechtsprechung eine exzellente Möglichkeit bietet, missliebige Arbeitnehmer loszuwerden. Fast jeder surft nämlich privat während der Arbeitszeit. Probleme gibt es nur bei gestatteter Privatnutzung im Beweisbereich (siehe oben). Ist die Privatnutzung hingegen generell verboten, kann sich der Arbeitnehmer nicht so gut auf datenschutzrechtliche Vorschriften zu seinen Gunsten berufen. Privates dürfte nämlich auf dem Server nicht zu finden sein.

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Kündigungen von Arbeitnehmern sind nicht unproblematisch. Wir beraten Sie zu Kündigungsmöglichkeiten, Formanforderungen und vertreten Sie im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers deutschlandweit vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers. Man sollte immer erst die Kündigungsmöglichkeiten eruieren und dann die Kündigung aussprechen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst.

29.6.2016

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