Rückständiger Kindesunterhalt – Wann tritt Verwirkung ein?

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Der Bundesgerichshof (BGH) hatte in 2018 folgenden Fall zu entscheiden:

Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom Juli 2011 bis August 2013. Der Antragsteller ist der im Juni 1993 geborene Sohn des Antragsgegners. Er lebte während des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums bei seiner Mutter und befand sich in der allgemeinen Schulausbildung. Im Juli 2011 forderte der Sohn seinen Vater zur Auskunftserteilung über dessen Einkommen auf, worauf der Vater die begehrte Auskunft erteilte. Nachdem er vom Sohn über das Einkommen der Mutter informiert worden war, errechnete der Vater im Oktober 2011 eine auf ihn entfallende Unterhaltsquote von 129 EUR. Er forderte den Sohn zur Bestätigung auf, worauf dieser nicht reagierte. Der Vater zahlte sodann dreimal 140 EUR. Erstmals im August 2013 bezifferte der Sohn seinen monatlichen Unterhaltsanspruch auf 205 EUR. Daraufhin wies der Vater die Unterhaltsforderung zurück und verwies den Sohn auf den Klageweg.

Das Amtsgericht hatte den Vater antragsgemäß zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von insgesamt 4.104 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Auf Beschwerde des Vaters wies das OLG den Antrag ab mit der Begründung, der Anspruch auf rückständigen Kindsunterhalt sei verwirkt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Sohnes führte bis auf einen kleinen Teil zum Erfolg; BGH, Beschl. v. 31.01.2018 – XII ZB 133/17.

Entscheidend war, dass Verwirkung nicht nur das Zeitmoment, sondern auch das Umstandsmoment verlangt. Es reicht somit nicht aus, dass der Unterhaltsgläubiger seinen Anspruch eine Zeit lang nicht geltend gemacht hat. Wichtig ist auch, dass der Unterhaltsschuldner auf Grund der Umstände darauf vertrauen durfte, dass die Unterhaltsrückstände nicht mehr gezahlt werden müssen. Diese Voraussetzung sah der BGH hier nicht erfüllt: Der Vater hatte selbst seine Unterhaltsquote errechnet und auch drei Zahlungen geleistet. Somit konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Sohn nicht zu einer anderen Berechnung kommen würde und die Differenzbeträge nicht geltend machen würde.

Unterhaltsberechnungen sind häufig sehr komplex und erfordern aufgrund der vielfältigen Rechtsprechung detaillierte Rechtskenntnisse.

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