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Scheinselbständigkeit – Statusfeststellung – Clearingstelle - Formular V027

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Die Clearingstelle ist eine eigenständige Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie hat die Aufgabe, festzustellen, ob ein Auftragnehmer im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Die Clearingstelle wird (von zwei Ausnahmen abgesehen) nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig. Zahlreiche Unternehmen, die mit freien Mitarbeitern arbeiten, fordern in Rahmenverträgen, dass die Honorarkraft für die konkrete Tätigkeit einen Antrag auf Statusfeststellung stellt. In diesen Fällen besteht eine vertragliche Pflicht zur Antragstellung. In unserer Praxis sind allerdings auch schon Fälle aufgetaucht, in denen die Clearingstelle einzelne Personen, bei denen die Vermutung bestand, dass eine Scheinselbständigkeit besteht, mit Nachdruck aufgefordert hat, einen Antrag zu stellen. Wie die Clearingstelle an diese Informationen gelangt war, ließ sich nicht aufklären. Eine gesetzliche Pflicht, einen solchen Antrag zu stellen, gibt es nicht. Neben dem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle kennt das Sozialversicherungsrecht auch andere, möglicherweise sogar geeignetere Verfahren, den Status feststellen zu lassen.

Wird ein Antrag eingereicht, erhält der Antragsteller ein umfangreiches Formular. Es trägt die Überschrift „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" und hat die Kurzbezeichnung V027. Vorsicht: Dieses Formular hat es in sich. Die Bearbeitung des Formulars erfordert gründliche Kenntnis der Entscheidungskriterien, die die Clearingstelle anwendet. Dies gilt insbesondere bei den Angaben zum Inhalt der Tätigkeit. Bevor man das Formular einreicht, sollte man sich darüber im Klaren sein, welches Ziel man verfolgt. Je nachdem, ob eine Selbständigkeit bestätigt oder das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt werden soll, sind besondere Merkmale von Bedeutung. Das Formular fordert unter Ziff. 4, die wiederum auf eine zusätzliche Anlage C0031 verweist, Angaben zur Kennzeichnung der Tätigkeit. Bei Unkenntnis der einschlägigen Merkmale können missverständliche Angaben schnell zu einer nicht gewünschten Entscheidung führen. Man sollte daher zunächst klären, welche Kriterien für die gewünschte Entscheidung den Ausschlag geben und ggfs. die geforderten Angaben auf einem gesonderten Blatt frei formulieren.

Die Entscheidung der Clearingstelle ist anfechtbar. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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