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Schenkungssteuer - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Schenkungssteuer - was Sie wissen und beachten müssen!

Sollen Sie mit einer Immobilie oder großem Vermögen beschenkt werden, fällt oftmals die sogenannte Schenkungssteuer an. Diese müssen Sie dann an das zuständige Finanzamt zahlen. Wann sie fällig wird und wie hoch sie ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schenkungssteuer ähnelt der Erbschaftssteuer und fällt in der Regel immer bei größeren Schenkungen an.
  • Für bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse gibt es gesetzliche Steuerfreibeträge, die den Steuerbetrag verringern.
  • Der Beschenkte muss über die Schenkung eine Steuererklärung abgeben und die daraufhin festgesetzten Steuern entrichten.
  • Auch im Schenkungssteuerrecht gibt es Steuerklassen.

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn der Beschenkte einen Gegenstand oder ein Vermögen bzw. einen bestimmten Wert als Geschenk bekommen hat und der Wert der Sache oder des Vermögens den erlaubten Freibetrag überschreitet. Häufig handelt es sich um Immobilien oder wertvolle Wertpapiere.

Sie soll insbesondere verhindern, dass die erst im Todesfall des Schenkers anfallende Erbschaftsteuer umgangen wird. Wird also beispielsweise eine Immobilie durch den Tod vererbt, fällt die sogenannte Erbschaftssteuer an. Diese kann durch eine Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten umgangen werden, da die Erbschaftssteuer erst bei Tod anfällt. Um diese Situation zu vermeiden, wird die Schenkungssteuer erhoben. Sie ist jedoch geringer als die eigentlich anfallende Erbschaftsteuer.

Wer muss Schenkungssteuer zahlen?

Grundsätzlich muss jeder Schenkungssteuer zahlen, der ein Vermögen oder einen hohen Geldbetrag geschenkt bekommt und hierbei ein erlaubter Freibetrag überschritten wird. Der Beschenkte muss die Steuer dann rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt bezahlen. Das zuständige Finanzamt ist dasjenige am Wohnsitz des Schenkenden. 

Der Beschenkte hat drei Monate ab Erhalt des Geschenks Zeit, seine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Hierzu muss er seine persönlichen Daten und die des Schenkers angeben sowie Angaben zum Schenkungsgegenstand und für die Erlangung etwaiger Freibeträge über das Verwandtschaftsverhältnis zu sich und dem Schenker machen.

Das zuständige Finanzamt erlässt dann einen Steuerbescheid mit Höhe der Steuer und etwaigen Freibeträgen.

Hiergegen kann der Beschenkte unter Umständen bei falscher Berechnung oder Ähnlichem vorgehen.

Fällt die Schenkungssteuer immer an?

In der Regel fällt die Schenkungssteuer immer an. Allerdings gibt es auch gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen, die eine Reduktion der Schenkungssteuer vorsehen oder sie gänzlich entfallen lassen.

Dabei handelt es sich um Umstände, die der Gesetzgeber als ausreichende Begründung ansieht, dem Beschenkten eine Steuererleichterung zukommen zu lassen. Wenn beispielsweise Wohneigentum verschenkt wird, ist diese Schenkung steuerfrei, wenn es sich bei den Schenkungsparteien um Ehegatten oder Lebenspartner handelt.

Nicht mehr unter die Steuervergünstigung fällt jedoch die Schenkung einer Immobilie bzw. eines hohen Geldbetrags an Kinder oder Enkel.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer hängt die Höhe der Schenkungssteuer von der Steuerklasse und dem Freibetrag ab. Die Steuerklasse wird durch das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt und die Freibeträge bzw. die Höhe der Steuer richten sich nach:

  • dem Verwandtschaftsverhältnis
  • der aus dem Verwandtschaftsgrad resultierenden Steuerklasse
  • dem Wert der Schenkung
  • den Freibeträgen

Es gibt demnach drei Schenkungssteuerklassen, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • Klasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder)
  • Klasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern
  • Klasse III: Alle sonstigen Verwandten und Personen, zu denen keine Verwandtschaftsbeziehung besteht

Folgende Tabelle listet die Verwandtschaftsbeziehungen und die daraus resultierenden Steuersätze sowie Freibeträge auf:

VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetragSteuersatz
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner I500.000 €7 - 30 %
Kinder, Stief-/ AdoptivkinderI400.000 €7 - 30 %
Enkel (Eltern sind verstorben)I400.000 €7 - 30 %
Enkel (Eltern leben), UrenkelI200.000 €7 - 30 %
bei Erbschaft: Eltern, GroßelternI100.00 €7 - 30 %
Neffen, NichtenII20.000 €15 - 43 %
geschiedene Ehegatten, GeschwisterII20.000 €15- 43 %
Schwieger-, Stiefeltern, SchwiegerkinderII20.000 €15 - 43 %
bei Schenkung: Eltern, GroßelternII20.000 €15 - 43 %
alle anderen III20.000 €30 - 50 %

Schenkt der Ehepartner seiner Ehefrau ein Haus im Wert von 500.000 Euro, muss sie dafür keine Steuern zahlen. Im Gegensatz dazu müsste etwa der beschenkte Sohn einen Betrag von 100.000 Euro versteuern, da der Freibetrag bei 400.000 Euro liegt.

Kann man die Schenkungssteuer durch andere Wege verringern?

Die Schenkungssteuer fällt grundsätzlich immer an. Allerdings gibt es Situationen, die eine Verringerung möglich machen:

1. Eheschließung

Durch eine Eheschließung wird der Steuerfreibetrag von 20.000 auf 500.000 Euro erhöht.

2. In Abständen schenken

Möchte man höhere Summen verschenken, kann man Schenkungen größerer Beträge in Abständen von 10 Jahren verschenken. Achten sollte man hierbei darauf, die Freibeträge nicht zu überschreiten.

3. Kettenschenkung

Auch möglich ist es, größere Beträge oder einzelne Immobilienanteile im Rahmen mehrerer Schenkungen zu verschenken, um so die Schenkungssteuer zu verringern. Hierbei werden Schenkungen über mehrere Angehörige hinweg vorgenommen. Wenn etwa Großeltern ihren Enkeln etwas schenken wollen, das den Freibetrag überschreiten würde, schenken sie dies ihren Kindern, die es ihrerseits dann an ihre Kinder – den Enkeln der Großeltern – weiterverschenken.

4. Sogenannte Gelegenheitsgeschenke

Eine sehr beliebte Befreiungsnorm findet sich in § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)wieder. Danach sind sogenannte Gelegenheitsgeschenke von der Steuerpflicht befreit. Wie hoch der Freibetrag tatsächlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Häufigste Gelegenheiten, bei denen großzügige Geschenke gemacht werden, sind:

  • Geburtstage
  • Abitur
  • Examen oder sonstige bestandene Prüfungen
  • Hochzeiten
  • Jubiläen
Foto(s): ©Pexels/Karolina Grabowska

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