SmartKey als elektronisches Gerät iSv § 23 Abs. 1 a StVO
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Eine verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes , das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist („Handyverbot“) wird gemäß § 23 Abs. 1 a StVO regelmäßig mit einer Geldbuße von 100 € und einem Punkt geahndet.
Welche Geräte dürfen demnach bei der Fahrt nicht benutzt werden ?
Erfasst wird nach der Neufassung der Vorschrift jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (Eggert, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 22.02.2021, § 23 StVO Rn. 21)
Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.05.2021 – 5 RBs 94/21 - ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar. Der elektronische Fahrzeugschlüssel verfügt demzufolge über ein Display, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können.
Versagung des rechtlichen Gehörs
Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Hamm gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zugelassen.
Der Betroffene hatte u.a. die Vernehmung der Beifahrerin des Betroffenen und Einholung von Sachverständigengutachten zu den Beweisbehauptungen lediglich einen elektronischen Fahrzeugschlüssel (SmartKey) in der Hand gehalten und diesen nur kurz in Blick genommen zu haben, beantragt.
Das Amtsgericht, welches den Betroffenen erstinstanzlich verurteilte, hat in der Hauptverhandlung zum Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Gerätes lediglich den Polizeibeamten R als Zeugen vernommen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. Nach dessen Erfahrungen sollte bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO der zu vernehmende Polizeibeamte kritisch befragt werden. Im Einzelfall ergeben sich Möglichkeiten von Einstellung oder Freispruch, etwa wenn die Sichtperspektive des Polizeibeamten nicht schlüssig oder unzureichend ist.
Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.
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