Strafanzeigen von Studio-Pesket eingestellt: Privatklageweg
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Von Studio-Pesket abgemahnt?
Hier gibt es Wissenswertes vom Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht!
Zum Sachverhalt
Uns liegen diverse Abmahnungen des Studio-Pesket (Inhaber: Hilmi Pesket) wegen Urheberrechtsverletzungen vor. Vorwurf: Die Abgemahnten würden unerlaubt Produktfotos verwenden, deren Urheber Hilmi Pesket sei. Das Studio-Pesket sei im Bereich der Mode- und Produktfotografie tätig und erstelle Lichtbildwerke für eine Vielzahl „renommierter und bekannter Modelabels und Modeprodukte", so Hilmi Pesket in den Abmahnungen.
Angebliche Ansprüche
In den uns vorliegenden Abmahnungen behauptet Studio-Pesket Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, macht aber nur den Schadensersatzanspruch geltend. Studio-Pesket berechnet diesen Schadensersatzanspruch in Form von fiktiven Lizenzkosten. Die konkreten Summen erscheinen uns unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage, der herrschenden Rechtsprechung und der tatsächlichen Umstände jedoch weit überhöht sind.
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren
Darüber hinaus schreibt Studio-Pesket in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Schadensersatzforderung folgende Formulierung in Fettdruck:
„In Ihrem Fall behalten wir uns das Recht vor eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 106 Abs. 1 UrhG wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu stellen.“
Ergebnis: Einstellung
Damit weist Studio-Pesket in deutlichen Worten auf eine jederzeit mögliche strafrechtliche Verfolgung der Abgemahnten hin, was unserer Auffassung nach von Adressaten der Schreiben als Drohung mit einer Strafanzeige im Fall der Nichtzahlung aufgefasst werden kann. In mehreren uns vorliegenden Fällen hat Hilmi Pesket diese Ankündigung tatsächlich wahr gemacht. Die Verfahren wurde jedoch innerhalb kürzester Zeit mangels öffentlichen Interesses von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt. Stattdessen wurde Hilmi Pesket jeweils auf den sogenannten Privatklageweg verwiesen. Doch was bedeutet das?
Der Privatklageweg
Im deutschen Strafrecht ist nur die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage befugt. Neben der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft sieht das deutsche Recht aber auch die sogenannte Privatklage vor. Die Privatklage ist in den §§ 374 ff. der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich geregelt und räumt dem Verletzten bei bestimmten gesetzlich bestimmten Delikten des Strafgesetzbuches (StGB) ein eigenes Klagerecht ein. Diese Delikte sind:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 StGB),
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
- Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB),
- Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 StGB) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 StGB),
- Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
- Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
- Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
Letzteres (Nr. 11 am Ende) ist auf die oben erwähnten Fälle anwendbar.
Voraussetzungen
Die Privatklage kann nur wegen der soeben aufgezählten Delikte nach § 374 StPO erhoben werden. Zuvor muss jedoch ein Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen worden sein. Außerdem muss der mutmaßliche Täter zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein. Eine Privatklage gegen Kinder und Jugendliche ist also nicht möglich. Die Privatklägerschaft muss selbst betroffen sein und die Verjährungsfrist von 3 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Kosten des Privatklageverfahrens
Die Kosten des Privatklageverfahrens i.S.v. § 471 StPO umfassen die Anwaltskosten des Klägers, die Auslagen des Beklagten (u. a. seine Anwalts- und Reisekosten) und die Gerichtskosten. So können schnell eine tausend Euro zusammenkommen. Entscheidend: Für die Auslagen des Beschuldigten und die Gerichtskosten muss der Kläger vorab eine sogenannte Sicherheitsleistung bzw. einen Vorschuss leisten. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte im Falle eines Obsiegens seine Kosten erstattet bekommt. Wird der Beschuldigte hingegen rechtskräftig verurteilt und obsiegt der Kläger, so kann er sich die Kosten insoweit vom Beschuldigten erstatten lassen. Die Gebühren der Rechtsanwälte berechnen sich in der Regel wie in einem offiziellen Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Selbstverständlich hat der Kläger auch hier die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn er die finanziellen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Studio-Pesket scheut die o. g. Sicherheitsleistungen bislang offenbar. Jedenfalls ist uns keine einziger Fall der Privatklage durch Studio-Pesket bekannt.
Ablauf des Privatklageverfahren
Nachdem der Geschädigte bei der Polizei einen Strafantrag gestellt hat und die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, stellt sie das Verfahren ein und verweist den Geschädigten durch Einstellungsbescheid auf den Privatklageweg. Der Verletzte kann nun selbst Klage beim zuständigen Strafrichter erheben (§ 25 Nr. 1 GVG). Das Gericht prüft dann, ob die Anklageschrift eine Verurteilung des Beschuldigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall, etwa weil Beweise fehlen oder die Anklage an formellen Mängeln leidet, wird sie zurückgewiesen. Dagegen kann eine Beschwerde eingelegt werden. Andernfalls stellt das Gericht die Klage dem Beklagten zu und eröffnet das Verfahren. Es folgt ein Termin zur mündlichen Verhandlung. In diesem Termin übernimmt der Kläger die Rolle der Staatsanwaltschaft. Er darf selbst nicht als Zeuge auftreten, kann aber andere Zeugen laden und befragen. Auch andere Beweismittel können in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Sofern der Strafrichter das Verfahren nicht bereits eingestellt hat, ergeht am Ende der Hauptverhandlung ein Urteil: die Verurteilung oder der Freispruch. Im Falle einer Verurteilung können dann in einem zivilgerichtlichen Verfahren eventuelle Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Insgesamt dauert ein solches Strafverfahren vor den Amtsgerichten in der Regel bis zu 6 Monate.
Erfolgsaussichten im Privatklageverfahren
Die Erfolgsaussichten hängen wesentlich davon ab, ob die Erfüllung des jeweiligen Straftatbestandes bewiesen werden kann. Als Beweismittel kommen Zeugen, Augenschein (alles, was gesehen, gehört, gefühlt oder gerochen werden kann), Urkunden und Sachverständigengutachten in Betracht. Der Kläger sollte daher bereits im Vorfeld prüfen, ob ihm entsprechende Beweismittel zur Verfügung stehen, denn Recht haben heißt nicht Recht bekommen. Die Erfolgsaussichten hängen immer vom Einzelfall ab, sind aber im Privatklageverfahren generell als eher gering einzustufen. So wurden im Jahr 2018 von 320 Privatklagen 284 vom Gericht eingestellt oder vom Kläger zurückgenommen. In 238 dieser 284 Fälle kam es nicht einmal zu einer mündlichen Verhandlung. Insgesamt wurden also nur 36 Urteile gefällt, die wiederum nicht alle zu einer Verurteilung führten.
Es lohnt sich also, gegen eine Privatklage vorzugehen. Wir empfehlen, sich dabei von einem erfahrenen Rechtsanwalt und Spezialisten für Urheberrecht unterstützen zu lassen.
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