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Strafbefehl nach § 407 StPO - kleiner Aufwand, große Auswirkung

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Zu den typischen Delikten der „Massenkriminalität“ zählen Delikte wie Körperverletzung, Diebstahl, Erschleichen von Leistungen oder Beleidigung. Soweit sich in einem daran anschließenden Ermittlungsverfahren ein Verdacht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat, nicht ausräumen lässt, werden insbesondere bei Ersttätern oder kleineren Schäden sehr häufig Strafbefehle vom Gericht erlassen. Dies geschieht auf Antrag der jeweiligen Staatsanwaltschaft

In einem Strafbefehl wird einem vorgeworfen, eine bestimmte Straftat begangen zu haben. Es wird weiter unterstellt, dass der Angeklagte geständig ist und in der Folge wird in diesem Strafbefehl häufig eine Geldstrafe ausgesprochen, wobei allerdings auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden dürfen, sofern der Betroffene einen Verteidiger hat. Auch Nebenfolgen wie ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB können unter Umständen verhängt werden.

Viele Betroffene nehmen der Strafbefehl an. Manche verwechseln hier einen Strafbefehl mit einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Andere sind froh, dass eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erspart bleibt und die Sache durch Zahlung der Geldstrafe schnell erledigt ist.

Was jedoch nicht bedacht wird, ist die Tatsache, dass ein Strafbefehl rechtskräftig wird, wenn man nicht binnen 14 Tage nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen diesen einlegt. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem strafrechtlichen Urteil gleich. Man gilt als verurteilt und bekommt einen Eintrag ins Bundeszentralregister, unter Umständen sogar ins Führungszeugnis. Dies hat zum einen zur Folge, dass man bei neuerlich vorgeworfenen Taten und darauf folgenden Verurteilungen die Geldstrafen regelmäßig höher ausfallen.

Gerade, wenn man nicht vorbestraft ist, sollte man sich von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten lassen, inwiefern ein Vorgehen gegen den Strafbefehl sinnvoll ist. Oftmals besteht in Fällen, wo ein Strafbefehl erlassen wurde und man schuldig ist, immer noch die Möglichkeit, eine Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a StPO zu erreichen. Auch besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken mit der Folge, dass die Geldstrafe niedriger ausfällt.


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