Strafmilderung für Aussage – Kronzeugenregelung
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[image]Die in Zusammenhang mit den sogenannten Döner-Morden festgenommene Frau will ihr Schweigen nur bei Anwendung der Kronzeugenregelung brechen. Im Falle einer Verurteilung könnte sie dadurch Strafmilderung erlangen. Aufgrund der vermuteten Kenntnisse eines Kronzeugen über weitere Beteiligte erhoffen sich die Strafverfolger im Gegenzug Einblicke, die sie ansonsten nur schwer oder gar nicht gewinnen würden.
Doch wäre das hier überhaupt zulässig?
Seit September 2009 beinhaltet § 46b Strafgesetzbuch (StGB) die Kronzeugenregelung. Anwendung findet sie nur, wenn ein Kronzeuge selbst Täter einer besonders schweren oder - wie sie das StGB etwa bei Mord anordnet - einer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat ist. Die durch die Aussage leichter aufzuklärende Tat müsste zudem selbst eine sogenannte schwere Straftat sein. Genau listet diese Straftaten § 100a Abs. 2 Strafprozessordnung auf. Darunter findet sich auch Mord.
Inhaltlich müssten die Angaben mehr als einen eventuellen eigenen Tatbeitrag betreffen. Zeitlich entscheidend ist, dass ein Kronzeuge sein Wissen freiwillig vor Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Zum Hauptverfahren kann es erst kommen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen die Eröffnung desselbigen beim Gericht beantragt hat. Eine Aussage im Prozess käme also zu spät. All diese Voraussetzungen sind hier mutmaßlich erfüllbar, sodass die Kronzeugenregelung anwendbar wäre, wenn die Mauer des Schweigens fiele.
Und was würde das bedeuten?
Sicher kann sich ein Kronzeuge seiner Strafmilderung nicht sein. Denn die Strafe kann, muss aber nicht gemildert werden. Darüber entscheidet am Ende immer das Gericht, auch wenn die Staatsanwaltschaft dem Kronzeugen zuvor Straferleichterung zugesagt hat. Die Richter beurteilen nämlich selbst, ob die Aussage eine Strafmilderung rechtfertigt. Maßgeblich ist dabei auch immer die Schuld des Kronzeugen. In schweren Fällen ist eine Strafmilderung zudem nur begrenzt möglich. Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann beispielsweise nicht unter zehn Jahre gesenkt werden. Welches Strafmaß hier am Ende herauskommt, wird sich je nach Aussage der Beschuldigten früher oder später zeigen.
(GUE)
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