Vergewaltigung von Prostituierten - Keine Strafmilderung
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Prostitution in Deutschland
In Deutschland ist die Prostitution legal: Sowohl die Ausübung durch Erwachsene als auch die Nachfrage danach sind in Deutschland erlaubt. Seit dem Prostitutionsgesetz im Jahr 2002 gilt Prostitution in Deutschland nicht mehr als sittenwidrig. Dadurch können beispielsweise auch rechtswirksame Arbeitsverträge aufgesetzt werden. Ausgeschlossen davon sind jedoch die Prostitution durch Minderjährige, die Zwangsprostitution und die Ausübung der Prostitution in einem Sperrbezirk. Seit dem Prostituiertenschutzgesetz aus dem Jahr 2017 sind alle Prostituierten dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit anzumelden sowie unter anderem regelmäßige gesundheitliche Beratungen wahrzunehmen.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Mit der Prostitution im Zusammenhang mit Vergewaltigung hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 303/24) in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 beschäftigt. Doch erstmal zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind im Strafgesetzbuch (StGB) in den § 174 ff. StGB geregelt. So sind zum Beispiel im § 174 StGB der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen und im § 184 StGB die Verbreitung von pornographischen Inhalten geregelt. Ein zentraler Paragraph der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist außerdem der § 177 StGB. Dieser setzt den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Strafe. So heißt es im § 177 Abs. 1 StGB:
„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Bundesgerichtshof zur Vergewaltigung von Prostituierten
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er eine Prostituierte vergewaltigt hatte.
Auf die unbegründete Revision des Angeklagten erwidert der Bundesgerichtshof, dass bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht strafmildernd berücksichtigt werden darf, dass die Geschädigte als Prostituierte gearbeitet hat und bereit gewesen ist, bestimmte sexuelle Praktiken gegen Entgelt vorzunehmen. Der Tatbestand erfasst die Vornahme sexueller Handlungen, mit denen sich der Täter über den entgegenstehen Willen des Opfers hinwegsetzt und dadurch das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt, auch wenn das ohne ein Nötigungsmittel geschieht. Die Gründe, aus welchen das Opfer die sexuellen Handlungen ablehnt, sind dafür unerheblich.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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