Suspendiert worden? Was Sie wissen müssen und welche Rechte Sie haben
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Eine Suspendierung ist einseitig durch den Arbeitgeber oder einvernehmlich möglich. Die einseitige Suspendierung ist der absolute Ausnahmefall und kann nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Insbesondere gibt es klare Regeln bezüglich der Vergütung.
Bedeutung und Folge einer Suspendierung
Eine Suspendierung im Arbeitsrecht ist die vorübergehende Freistellung der vertraglich festgelegten Arbeitsleistung trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer werden also in der Folge für einen beschränkten Zeitraum vorerst von ihrer durch das Arbeitsverhältnis bestehenden Leistungspflicht entbunden (Freistellung).
Die Dauer der Suspendierung ist unterschiedlich und variiert je nach Grund für die Suspendierung. Denkbar sind wenige Tage bis hin zu Monaten.
Lohnfortzahlung nach Suspendierung
Besonders interessant ist die Frage, ob bei einer Freistellung das Gehalt weiterhin gezahlt wird. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Die Frage nach dem Gehalt lässt sich bei einer Freistellung jedoch nicht pauschal beantworten, denn es gibt die Möglichkeit einer unbezahlten und einer bezahlten Freistellung. Beispielsweise besteht ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Pflege von Angehörigen.
Die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nur bei Fortzahlung der Vergütung rechtlich zulässig. Der Vergütungsanspruch besteht mithin trotz Befreiung von der Arbeitsleistung fort.
Gründe für eine Suspendierung
Arbeitnehmer haben aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen rechtlichen Anspruch auf Entgegennahme Ihrer Arbeitsleistung, was bedeutet, dass sie einen Anspruch auf Beschäftigung haben. Die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist daher – unabhängig von der Fortzahlung des Gehalts – nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Aus diesem Grund ist die einseitige Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nur dann erlaubt, wenn bei einer Abwägung das Interesse des Arbeitgebers an einer Suspendierung das Interesse des Arbeitnehmers an der vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt, sodass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Hiervon kann man beispielsweise in folgenden Fällen ausgehen:
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nachhaltig gestört. Der Grund kann unter anderem eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers oder der Verdacht einer solchen sein.
Auftragsmangel
Erfolgte oder zu befürchtende schwere Vertragsverletzung wie Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder der Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot
Eine vom Arbeitnehmer ausgehende Gefahr für andere Arbeitnehmer oder Kundschaft
Das Arbeitsverhältnis ist gekündigt worden und besteht nur noch für die Dauer der Kündigungsfrist.
Bei einem Prozess müsste der Arbeitgeber diese Unzumutbarkeit beweisen. Liegt kein Ausnahmefall vor und stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer trotzdem frei, besteht die Möglichkeit, auf vertragsgemäße Beschäftigung zu klagen. Hier gilt es, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen.
Sonderfall Dienstenthebung: Suspendierung im öffentlichen Dienst
Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann Beamten die Führung von Dienstgeschäften für einen beschränkten Zeitraum verboten werden, § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Durch das Verbot wird das Recht und die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, ausgesetzt mit der Folge, dass der Beamte berechtigt ist, dem Dienst fernzubleiben (sogenannter Zwangsurlaub). Das Verbot beziehungsweise der Zwangsurlaub erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Das Verbot kann also bereits vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden.
Eine Suspendierung ist die (vorläufige) Dienstenthebung eines Beamten. Die Suspendierung eines Beamten ist eine Disziplinarmaßnahme und kommt nur bei schwerwiegenden Verfehlungen beziehungsweise gravierenden Dienstvergehen in Betracht, wenn nach prognostischer Bewertung die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis droht oder wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder disziplinarrechtliche Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden.
Anders als das Verbot der Führung von Dienstgeschäften, das eine beamtenrechtliche Entscheidung ist, ist die Suspendierung eine disziplinarrechtliche Entscheidung, die nur ergehen kann, wenn gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Nicht selten wird in der Praxis zunächst ein Verbot des Führens von Dienstgeschäften ausgesprochen, sodann ein Disziplinarverfahren eingeleitet, um schließlich in einer weiteren zweiten Verfügung die Suspendierung auszusprechen. Wichtig ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt, sodass zu prüfen ist, ob eine weniger drastische Disziplinarmaßnahme wie ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung zu erwägen ist.
Hinsichtlich der Bezüge gilt bei der Suspendierung, dass monatlich bis zu 50 % der Dienst- beziehungsweise Anwärterbezüge einbehalten werden können, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Kürzung darf jedoch nicht zu einer Existenzgefährdung führen.
Hinweis: Auch gegen Beamte im Ruhestand können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Hier ist allerdings nur eine Kürzung bis zu 30 % des Ruhegehalts möglich, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Suspendierung: Unterschied zur Kündigung
Der Unterschied zwischen einer Suspendierung und einer Kündigung liegt darin, dass das Arbeitsverhältnis bei einer Kündigung beendet wird, während das Arbeitsverhältnis bei einer Suspendierung erst einmal nicht beeinflusst wird, sondern fortbesteht. Eine Kombination von Kündigung und Suspendierung ist jedoch denkbar und relativ häufig:
Nach einer Kündigung haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf (bezahlte) Freistellung. Eine solche Freistellung hat jedoch oft für beide Seiten Vorteile, da das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers in der Regel sehr belastet ist. Auf Arbeitgeberseite ist dies beispielsweise der Zugang des Arbeitnehmers zu sensiblen Daten und Geschäftsgeheimnissen. In vielen Fällen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber deshalb bereits arbeitsvertraglich oder konkret im Falle der Kündigung, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, der Arbeitnehmer unmittelbar unter Fortzahlung des Arbeitslohns suspendiert werden kann.
Fazit
Eine Suspendierung im Arbeitsrecht ist die vorübergehende Freistellung der vertraglich festgelegten Arbeitsleistung trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses.
Anders als bei einer Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis fort.
Die einseitige Suspendierung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nur dann erlaubt, wenn bei einer Abwägung das Interesse des Arbeitgebers an einer Suspendierung das Interesse des Arbeitnehmers an der vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt, sodass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Der Vergütungsanspruch besteht bei einer einseitigen Suspendierung grundsätzlich fort.
Bei Beamten ist zwischen dem Verbot der Führung von Dienstgeschäften für einen beschränkten Zeitraum (auch ohne Disziplinarverfahren) und der Suspendierung zu unterscheiden.
Voraussetzung für eine Suspendierung von Beamten ist, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Die Bezüge von Beamten können bei einer Suspendierung monatlich bis zu 50 % gekürzt werden.
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