Was das der Chef zum Aussehen des Mitarbeiter vorgeben?

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Das Aussehen der Mitarbeiter spielt eine wichtige Rolle im Arbeitsalltag, insbesondere bei Beschäftigten, die im direkten Kontakt mit Kunden stehen. Ob Reiseleiter, Mitarbeiter im Reisebüro oder Busfahrer – das Erscheinungsbild der Mitarbeiter kann Einfluss auf das Image und die Reputation des Unternehmens haben. Aus diesem Grund ist es für Arbeitgeber oft von Bedeutung, Vorgaben bezüglich des Stylings ihrer Mitarbeiter zu machen. Diese Vorgaben müssen jedoch gut begründet sein und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter respektieren.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erlaubt es grundsätzlich, Vorgaben zum Aussehen der Mitarbeiter zu machen, sofern es eine gute Begründung gibt. Hygienische Gründe, Sicherheitsvorschriften oder die Schaffung einer einheitlichen Corporate Identity können solche Vorgaben rechtfertigen. Doch wo liegt die Grenze? Darf der Arbeitgeber sogar die Farbe der Hose bestimmen?

Ein Beispiel dafür ist das kürzlich ergangene Urteil des LAG Düsseldorf, wonach Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Farbe der Arbeitskleidung vorschreiben dürfen. In diesem konkreten Fall führte die Missachtung dieser Vorgabe zur Kündigung eines Mitarbeiters. Das Gerichtsurteil des LAG Düsseldorf zeigt, dass in bestimmten Fällen die Farbe der Arbeitskleidung vorgeschrieben werden darf. Dies zeigt, dass Arbeitgeber gewisse Spielräume haben, wenn es um das äußere Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter geht. Für Angestellte mit Kundenkontakt gelten möglicherweise strengere Vorschriften, um das Erscheinungsbild während der Arbeitszeit zu wahren.

Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen oft strengere Vorschriften einhalten, um ein einheitliches und professionelles Erscheinungsbild zu gewährleisten. Diese Vorgaben sollten jedoch nur die Arbeitszeit betreffen und das Privatleben der Mitarbeiter nicht beeinträchtigen. Auch das Thema Körpergewicht kann eine Rolle spielen, jedoch allein als Beurteilungsmaßstab nicht ausreichen.  Das  Körpergewicht kann einen Einfluss auf das Erscheinungsbild und die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters haben. Bei starkem Übergewicht kann dies sogar zu einer Kündigung führen, wenn die Arbeit nicht vertragsgerecht erbracht wird. Allerdings sollten solche Entscheidungen gerechtfertigt sein und keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität darstellen.

Der gesellschaftliche Wandel hat dazu geführt, dass bestimmte äußere Merkmale wie Bärte, Tattoos und lockere Kleidung in vielen Branchen toleriert werden. Dennoch variieren die Anforderungen je nach Branche erheblich. Diskriminierung aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds ist nicht erlaubt und wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt.

Um Klarheit und Transparenz zu schaffen, sollten Vorgaben zum Aussehen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. Mitarbeiter sollten diese Regelungen akzeptieren und sich bei Nichtumsetzung einer Vorgabe einer Abmahnung oder Kündigung aussetzen. Der Betriebsrat hat hierbei ein Mitbestimmungsrecht, insbesondere wenn es um Regelungen bezüglich einer einheitlichen Dienstkleidung geht.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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