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Werklieferungsvertrag: So schließen Sie ihn sicher ab!

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Werklieferungsvertrag: So schließen Sie ihn sicher ab!

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Was ist ein Werklieferungsvertrag? 

Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Sache geliefert werden soll, die erst noch hergestellt werden muss. Er ist somit eine Mischung aus einem Kaufvertrag (Lieferung einer Ware) und einem Werkvertrag (Herstellung einer Sache). Da der Schwerpunkt des Vertrags im Kaufvertragsrecht liegt, ist im Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) geregelt, dass die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.  

Wenn es um die Lieferung eines Einzelstücks geht, sind ergänzend bestimmte Regelungen aus dem Werkvertragsrecht anwendbar. Da die Regelung im Gesetz somit nur aus einem Verweis auf die anzuwendenden Vorschriften besteht (es sind die Regelungen für Kaufverträge anzuwenden), ist der Werklieferungsvertrag nur in einer einzigen Vorschrift, nämlich in§ 650 BGB, geregelt. 

Abgrenzung Werklieferungsvertrag  vom Werkvertrag 

Die Frage, ob ein Werklieferungsvertrag mit Montagepflicht oder ein Werkvertrag vorliegt, ist in der Praxis oft nicht einfach zu beantworten. Im Regelfall kommt es entscheidend darauf an, ob die Montage beim Kunden vor Ort der wichtigere Teil des Vertrages ist, weil sie sehr zeitaufwendig oder kostenintensiv ist.  

Ist dies der Fall, liegt der Schwerpunkt beziehungsweise Hauptbestandteil des Vertrages auf dem Aspekt Werkvertrag und nicht auf dem Aspekt Kaufvertrag, sodass ein Werkvertrag vorliegt. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Ein Anhaltspunkt dafür, ob die Montage der wichtigere Teil ist oder nicht, ist das Verhältnis der Kosten für die Herstellung der Sache zu den Kosten für die Montage der Sache beim Kunden. 

Beispiel für einen Werklieferungsvertrag 

Ein Werklieferungsvertrag liegt in der Regel vor bei einem Vertrag über die Herstellung und Lieferung 

  • einer Einbauküche (die von einem anderen Unternehmer eingebaut wird),
  • von speziell für ein Bauvorhaben beziehungsweise ein bestimmtes Gebäude angefertigten Türen, Fenstern etc. (die von einem anderen Unternehmer eingebaut werden)

oder bei  

  • der Lieferung von Briefpapier mit dem Firmenlogo des Kunden und 
  • bei der Neuherstellung von Uniformen oder Trikots für einen Verein (z. B. Fußballverein, Faschingsverein).

Ein Werkvertrag liegt im Regelfall dagegen vor bei einem Vertrag über 

  • Reparaturarbeiten (auch wenn hierfür Ersatzteile benötigt werden)  
  • die Herstellung einer Sache ohne anschließende Lieferung zum Kunden beziehungsweise Montage beim Kunden  
  • die Erstellung von Bauwerken oder Gutachten  
  • die Lieferung und Montage eines individuell angefertigten Treppenlifts mit individuell erstellter Laufschiene

Vertragsinhalt eines Werklieferungsvertrages 

Vertragspartner bei einem Werklieferungsvertrag sind der Unternehmer, der die Sache herstellen und dem Kunden liefern soll, und der Kunde als Besteller. Da auf den Werklieferungsvertrag die gesetzlichen Regelungen für Kaufverträge Anwendung finden, enthält er für Kaufverträge typische Regelungen wie 

  • Angaben zum Kaufgegenstand 
  • Lieferzeitpunkt 
  • Kaufpreis 
  • mögliche Zahlungsarten (bar, Überweisung, Kreditkarte, Paypal, Lastschrift beziehungsweise Einzugsermächtigung) 
  • Regelungen zu den Rechtsfolgen bei einer verspäteten Lieferung  
  • gegebenenfalls Angaben zum Widerrufsrecht (falls online oder telefonisch bestellt) 

ergänzt um spezielle Regelungen zum Werkvertrag, da die Kaufsache erst noch hergestellt werden muss, wie: 

  • nur voraussichtlicher Liefertermin (oft auch kein bestimmter Tag, sondern nur eine bestimmte Kalenderwoche) statt z. B. Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. innerhalb von 24 Stunden), da der Fertigstellungszeitpunkt im Vorfeld nicht genau bestimmbar ist wie bei Waren, die auf Lager sind 
  • Angaben zur Lieferung beziehungsweise Anforderungen für die Lieferung (Parkmöglichkeiten, Stockwerk, Vorhandensein eines Aufzugs, Breite des Treppenhauses) 
  • ggf. Angaben zur Montage 
  • Zahlung des Gesamtpreises in Raten zu bestimmten Zeitpunkten (z. B. vor Herstellung, vor Lieferung, nach Lieferung und Montage) beziehungsweise einer Anzahlung 

Typische Elemente des Werkvertrages wie eine Abnahme nach der Herstellung gibt es dagegen nicht. 

Muster-Werklieferungsvertrag 

Da sich der Werklieferungsvertrag vor allem nach Kaufrecht richtet, nimmt man üblicherweise Muster für Kaufverträge und passt diese an. 

Zustandekommen eines Werklieferungsvertrages 

Der Werklieferungsvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag auch – durch Angebot und Annahme zustande. Da es im Gesetz keine Formvorschriften gibt, kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Es empfiehlt sich jedoch die Schriftform (Vertrag auf Papier mit Unterschrift beider Seiten) oder zumindest die Textform (z. B. E-Mail, WhatsApp), um im Streitfall beweisen zu können, was genau vereinbart war. 

Bei einem Werklieferungsvertrag hat der Unternehmer das vereinbarte Werk herzustellen und innerhalb der vereinbarten Frist an den Kunden zu liefern und gegebenenfalls bei ihm vor Ort zu montieren. Wurde keine bestimmte Frist vereinbart, muss der Unternehmer seine Leistungen innerhalb einer „angemessenen Zeit“ erbringen. Das Werk darf dabei keine Mängel haben, weder Sachmängel noch Rechtsmängel. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (z. B. falsche Größe, falsche Farbe) oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist (z. B. wenn eine Tür nicht abschließbar ist). Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dritte Personen Rechte an dem Werk geltend machen und der Besteller das Werk daher nicht uneingeschränkt nutzen kann. Der Unternehmer haftet für Mängel grundsätzlich zwei Jahre. Auf der anderen Seite ist der Besteller zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.  

Sowohl für die Haftung des Unternehmers für Mängel als auch für die Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Werkes (z. B. beim Transport) kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs an. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von zwei Jahren für die gesetzliche Gewährleistung (Haftung für Mängel), und die Haftung des Unternehmers für den Fall, dass das Werk verloren geht (z. B. Diebstahl) oder beschädigt wird, endet. Im Regelfall geht die Gefahr mit Übergabe des Werkes vom Unternehmer an den Besteller über. 

Rechte bei Mängeln 

Da Kaufrecht Anwendung findet, hat der Kunde – hier: Besteller statt Käufer genannt – bei Mängeln die bei Kaufverträgen typischen Rechte wie  

  • den Anspruch auf Nachbesserung (Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen Sache)  

Beziehungsweise, wenn der Kunde erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat: 

  • einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Beseitigung des Mangels, 
  • das Recht auf Minderung des Kaufpreises, 
  • das Recht auf einen Rücktritt vom Vertrag beziehungsweise 
  • einen Anspruch auf Schadensersatz. 

Bei der Verletzung von sonstigen Pflichten aus dem Vertrag (Lieferfrist wird nicht eingehalten, bei der Montage werden Sachen des Kunden beschädigt – etwa bei der Montage der Einbauküche die Fliesen in der Küche) kommen insbesondere Schadensersatzansprüche und der Rücktritt vom Vertrag in Betracht. 

Beendigung des Vertrags 

Ein Werklieferungsvertrag endet im Regelfall, wenn beide Seiten ihre Pflichten aus dem Vertrag erfüllt haben, also der Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt, zum Kunden geliefert und dort ggf. montiert hat sowie der Kunde den vereinbarten Preis bezahlt hat. Eine Kündigung des Vertrages oder sonst eine einseitige Beendigung ist, wenn keine Mängel vorliegen oder eine Seite Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat, nicht möglich. 

Wurde der Vertrag telefonisch oder online geschlossen – also nicht in einem Ladengeschäft vor Ort –, hat der Kunde aber ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Er kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wenn beide Seiten sich einig sind, den Vertrag beenden zu wollen, können sie aber jederzeit einen Aufhebungsvertrag schließen. 

Foto(s): ©Adobe Stock/AntonioDiaz

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