Zu den Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts

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Als Berater treffen den Rechtsanwalt grundsätzlich diverse Pflichten im Rahmen des Mandatsvertrages.

In diesem Beitrag sollen die “Aufklärungspflichten” etwas näher dargestellt werden. Viele Mandanten, die sich an uns wenden, werfen ihrem früheren Rechtsanwalt vor, nicht oder nicht ausreichend über einen gewissen Umstand aufgeklärt worden zu sein und möchten den Rechtsanwalt in Regress nehmen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es eine allumfassende Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts so allgemein nicht gibt. Richtig ist, dass sich je nach Inhalt des Mandates Aufklärungspflichten ergeben können.

Ein Beispiel: Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Den Rechtsanwalt trifft hier nicht die Pflicht, den Mandanten ungefragt über die konkret dabei entstehenden Gebühren zu unterrichten. Aus § 49 b BRAO folgt lediglich, dass der Rechtsanwalt, will er die gesetzliche Vergütung abrechnen, die sich nach dem Streitwert bemisst, eben nur hierauf hinweisen muss. Eine konkrete Zahl muss er ungefragt nicht nennen. Erkundigt sich jedoch der Mandant vor der Mandatserteilung über die konkrete Höhe der Gebühren, so muss die Aufklärung des Rechtsanwaltes hierüber zutreffend sein. Andernfalls kann er den höheren Betrag nicht verlangen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann den Rechtsanwalt jedoch im Einzelfall trotzdem eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Vergütung treffen, wenn dem Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mandant in diesem Punkt offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht oder das Verfahren aus Sicht des Mandanten unerwartet deutlich teurer wird.

Festzuhalten ist also, dass es in der Regel auf den konkreten Einzelfall ankommt, ob dem Rechtsanwalt eine Aufklärungspflicht obliegt.

Ein weiterer praxisrelevanter und häufig auftretender Fall ist die Aufklärungspflicht über Ansprüche, die dem Mandanten zustehen können. Um im obigen Beispiel zu bleiben, sei davon ausgegangen, dass der Mandant aufgrund des Verkehrsunfalls erhebliche körperliche Verletzungen mit möglichen Spätfolgen und in der Zukunft zu erwartenden Behandlungen davon getragen hat. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung beabsichtigt, die Schadensregulierung durch Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von 30.000 € abzuschließen. Der Mandant wird hierüber vom Rechtsanwalt informiert und stimmt zu. Es wird ein entsprechender Abfindungsvergleich geschlossen und die Summe ausgezahlt.

Einige Monate später dämmert es dem Mandanten nach einem ärztlichen Befund, dass dieser Abfindungsvergleich tatsächlich für ihn nicht besonders vorteilhaft war. Aufgrund der andauernden Behandlungen, Schmerzen und Spätfolgen kann er seinen Beruf nicht mehr ausüben und wird zum Pflegefall. Bereits jetzt wird klar, dass seine Schäden bestehend aus Schmerzensgeldansprüchen, Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienst- und Rentenausfallschaden, behindertengerechter Umbau der Wohnung etc. schon eine Summe von über 2 Mio. € betragen werden. Er wendet sich an seinen Rechtsanwalt, der ihm jedoch nun mitteilen muss, dass mit dem Abfindungsvergleich neben sämtlichen bisher entstanden Schäden auch alle zukünftigen und noch zu erwartenden Schäden abgegolten sind. Der Mandant kann keine weiteren Schadenspositionen mehr geltend machen.

Aus diesem von uns betreuten Fall wird deutlich, dass den Rechtsanwalt insbesondere vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs eine Aufklärungspflicht dahingehend trifft, dass mit dieser Vereinbarung eben auch die zukünftigen Schäden abgegolten sein sollen. Dem Mandanten muss klar gemacht werden, was genau das für ihn und seine zukünftigen Ansprüche heißt. Der Rechtsanwalt sollte diese Aufklärung dringend dokumentieren. Wichtig ist auch, dass vor dem Abfindungsvergleich eine ausführliche medizinische Begutachtung des Geschädigten stattgefunden hat, damit eine Basis für eine Abfindungssumme gefunden werden kann. Ein leichtfertig abgeschlossener Abfindungsvergleich kann schnell zur Haftungsfalle werden.


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