155 Anwälte für Geschmacksmusterregister | Seite 7
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Geschmacksmusterregister
Fragen und Antworten
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Geschmacksmusterregister: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Geschmacksmusterregister sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Geschmacksmusterregister: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Geschmacksmusterregister umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Geschmacksmusterregister und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Das Geschmacksmusterregister wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), der zentralen für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörde mit Sitz in München geführt. Seine gesetzliche Grundlage sind das Designgesetz (früher: Geschmacksmustergesetz), die Geschmacksmusterverordnung und die DPMA-Verordnung. Das Geschmacksmusterregister ist wie das Patentregister und Gebrauchsmusterregister sowie das Markenregister ein Verzeichnis gewerblicher Schutzrechte. Diese Schutzrechte geben dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht und schützen so vor allem vor Nachahmung.
Gewerbliches Schutzrecht für Design
Bei einer erstmaligen Verletzung durch einen Dritten können Rechteinhaber dem Verletzer gegenüber eine Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungserklärung von ihm verlangen, die bei wiederholter Verletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht. Bei verweigerter Abgabe bzw. erneuten Verstößen besteht zudem die Möglichkeit einer Unterlassungsklage. Eine bewusste Verletzung ist dabei nicht erforderlich. Auch ein in Unkenntnis des Geschmacksmusters genutztes Plagiat ist abmahnfähig. Dabei schützt das inzwischen in „eingetragenes Design" umbenannte Geschmacksmuster eine bestimmte Gestaltung hinsichtlich ihrer Form und Farbe und damit das Aussehen.
Schutz bereits vor der Eintragung
Nachahmungsschutz erlangen Geschmacksmuster, die inzwischen als eingetragenes Design bezeichnet werden, bereits vor ihrer Anmeldung und somit schon vor ihrer Eintragung in das Musterregister. Das unterscheidet ein eingetragenes Design wesentlich von einem Patent oder einer Marke, bei denen dieser Schutz erst mit der Eintragung in das Register durch das Marken- und Patentamt entsteht. Für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht bereits dann ein Schutz, wenn ein eine Neuheit und Eigenart aufweisendes Design innerhalb der EU bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart worden ist. Der Schutz ist hier jedoch weniger weitreichend, stellt höhere Ansprüche an den Rechteinhaber und ist zeitlich auf 3 - statt auf bis zu 25 Jahre bei einer Eintragung - begrenzt. Im Übrigen genießt die Neuheit eines vor einer Anmeldung veröffentlichten Designs einen Schutz von bis zu 12 Monaten vor der Anmeldung.
Ablauf der Eintragung ins Geschmacksmusterregister
Die Eintragung setzt eine Anmeldung des Musters beim DPMA voraus. Die Designanmeldung ist inzwischen auch per Internet möglich. Eine Sammelanmeldung mehrerer eingetragener Designs ist möglich. Zur Anmeldung sind ein Antrag, Angaben zum Anmelder und zu Erzeugnissen sowie das Muster bzw. das Modell darstellende Unterlagen erforderlich. Die Anforderungen daran regelt, seitdem sie 2004 die Musteranmeldeverordnung abgelöst hat, die Geschmacksmusterverordnung. Wichtig ist, dass nur das geschützt wird, was auf der Wiedergabe des Musters bzw. flächenmäßigen Musterabschnitts erkennbar ist. Eine kurze Beschreibung ist zusätzlich möglich. Außerdem ist eine Gebühr für die Eintragung sowie jeweils bei der bis zu dreimal möglichen Verlängerung der Schutzdauer zu zahlen.
Löschung einer Eintragung im Geschmacksmusterregister
Andererseits ist ein eingetragenes Design aber löschbar. Gründe für eine Löschung sind unter anderem der Ablauf der Schutzdauer oder eine rechtskräftige Entscheidung, die die Nichtigkeit der Eintragung feststellt. Mit dem Anfang 2014 in Kraft getretenen Designgesetz ist dabei auch ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA möglich. Dass es zu nichtigen Eintragungen kommt, liegt vor allem daran, dass das DPMA Neuheit und Eigenart eines Designs im Rahmen der Anmeldung nicht überprüft.
Reichweite der Eintragung
In das Register beim DPMA eingetragene Designs schützen nur vor Verletzungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wird ein EU-weiter Schutz begehrt, muss die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfolgen. Für einen Schutz darüber hinaus ist eine internationale Eintragung erforderlich.
(GUE)
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