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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Patent
Fragen und Antworten
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Patent: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Patent umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Patent und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Patent: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Patent sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Mit einem Patent kann man eine technische Erfindung - mithin geistiges Eigentum an einem Erzeugnis oder einem Verfahren - schützen, die neu und gewerblich nutzbar ist sowie noch nicht zum bisherigen Stand der Technik gehört. Der Erfinder kann sie mit dem Patent vor einer unerlaubten Nachahmung schützen, da ihm damit das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung eingeräumt wird.
So läuft das Prüfungsverfahren ab
Bevor das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent erteilt, muss man es anmelden - z. B. per Post oder Internet - und seine Erfindung klar und deutlich beschreiben. Ein Fachmann müsste die Erfindung aufgrund dieser Erläuterungen in der Patentanmeldung problemlos ausführen können. Das Patentamt prüft im Folgenden weiter, ob ein Prüfungsantrag eingereicht wurde. Danach wird die Anmeldung inhaltlich auf einen Mangel sowie Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit überprüft. Nicht patentfähig sind z. B. Computerprogramme - hier könnte aber ein Schutz gemäß dem Urhebergesetz bestehen -, Apparate für verbotenes Glücksspiel oder bereits in den Medien veröffentlichte Verfahren. Ferner ist in diesem Zusammenhang unter anderem eine EU-Richtlinie - die sog. EU-Biotechnologie-Richtlinie - zu beachten: So darf etwa kein Patent erteilt werden auf Verfahren, die das Klonen von Menschen ermöglichen oder im Rahmen der Tierzucht dazu führen, dass eine Veränderung der genetischen Identität bei Tieren Leiden verursacht (auch als Qualzucht bekannt). Auch ein Verfahren zur z. B. chirurgischen Behandlung von Kranken kann nicht patentiert werden - schließlich müssen einem Arzt sämtliche Verfahren offenstehen, damit er seinem Patienten helfen kann. Das gilt aber nicht für die dabei verwendeten Gegenstände, wie z. B. Arzneimittel, für die durchaus ein Patent eingetragen werden kann.
Wird allerdings kein Ablehnungsgrund gefunden, so wird das Patent erteilt. Die Dauer zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung kann aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Um seine Erfindung für die Zwischenzeit zu schützen, kann man daher ein Gebrauchsmuster beantragen, das aber nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft wird, sog. ungeprüftes Schutzrecht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Gebrauchsmuster lediglich für Erzeugnisse - nicht auch für Verfahren - eingetragen werden kann. Der Patentschutz dauert in der Regel 20 Jahre an, sofern der Patentinhaber regelmäßig die jährlich fällig werdenden Gebühren zahlt. Darüber hinaus muss der Antragsteller mit Kosten in Höhe von mindestens 390 Euro für die Anmeldung und Prüfung durch die Behörde rechnen.
Lizenzierung des Nutzungsrechts
Der Erfinder kann das Patent alleine nutzen; er kann aber auch eine Lizenz aufgrund Lizenzvertrag an Dritte vergeben. Wer keine Lizenz hat, aber dennoch das Patent nutzt, begeht eine Patentverletzung, unter anderem auch Produktpiraterie genannt. Der Fälscher muss dann mit einer Abmahnung rechnen, die häufig auch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung - bei einer erneuten Patentverletzung muss der Täter dann eine Vertragsstrafe zahlen - sowie zur Leistung von Schadenersatz enthält. Im schlimmsten Fall reicht der Patentinhaber eine Unterlassungsklage bei Gericht ein, sodass es zu einem Zivilprozess kommt und/oder er erstattet Strafanzeige, was unter Umständen ein Strafverfahren gegen den Täter zur Folge hat. Soll eine Fälschung importiert bzw. exportiert werden, ist die Beschlagnahme der betreffenden Ladung sowie deren Zerstörung durch den Zoll möglich. Aber: Selbst wenn eine technische Erfindung durch ein Patent geschützt wird, darf sie dennoch zur privaten Nutzung bzw. zur Forschung verwendet werden.
Ein Patent ermöglicht Wettbewerbsvorteile
Ein Patent stärkt Unternehmen im Wettbewerb. Außerdem spielt ein Patent bei der Unternehmensbewertung z. B. im Zusammenhang mit einem Firmenverkauf eine wichtige Rolle. Der Wert des Unternehmens steigt, wenn es viele wichtige Patente und damit über eine innovative Stärke verfügt. Daher sollte man bei der Beantragung eines Patents einen Patentanwalt zurate ziehen. Im Arbeitsrecht gibt es eine weitere Besonderheit: Sofern ein Arbeitnehmer eine sog. Diensterfindung gemacht hat, steht ihm eigentlich das Erfinderrecht zu. Er ist aber verpflichtet, seine Erfindung dem Chef zu melden. Der Arbeitgeber kann sich dann sämtliche Rechte - die mit der Erfindung im Zusammenhang stehen - aneignen, muss seinem Mitarbeiter jedoch nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz einen Ausgleich für dessen Rechtsverlust zahlen.
(VOI)
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