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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Patentverletzung
Fragen und Antworten
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Patentverletzung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Patentverletzung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Patentverletzung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Patentverletzung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Patentverletzung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Ein Patent ist ein Schutzrecht auf eine technische Erfindung. Wie andere gewerbliche Schutzrechte - z. B. ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster -, gilt auch der Patentschutz grundsätzlich gegenüber jedermann. Ein Patentinhaber, der nicht zwangsläufig mit dem Erfinder identisch sein muss, darf jedermann die Nutzung des Patents untersagen. Andererseits kann ein Patentinhaber Dritten in der Regel durch Erteilung einer Lizenz auch ein Nutzungsrecht einräumen.
Eine Patentverletzung stellt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des aus dem Patent folgenden Schutzrechts dar, weil der Verletzer kein bzw. kein entsprechendes Nutzungsrecht besitzt. Betroffen ist dabei nicht nur die Herstellung, sondern auch der Vertrieb eines patentverletzenden Produkts. Ob die Verletzung dabei auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bloßem Zufall beruht, ändert grundsätzlich nichts am Vorliegen einer Patentverletzung. Bei Verdacht auf eine Patentverletzung hilft ein Patentanwalt, den Sachverhalt zu prüfen und aufgrund der den Patentinhaber treffenden Beweislast für die Verletzung Beweise sichern. Liegt eine Patentverletzung vor, so hat ein Patentinhaber mehrere zivilrechtliche Ansprüche. Deren Durchsetzung besorgt in der Regel ein Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt. Die Erhebung einer Klage gegen den Verletzer setzt zwar keine vorherige Abmahnung bzw. eine einstweilige Verfügung voraus. Aus Gründen der Beschleunigung - insbesondere, um Vertrieb und Vermarktung entsprechender Produkte zu stoppen - sowie der Rechtssicherheit empfiehlt sich die bloße Klageerhebung jedoch nicht. Ein entsprechender Zivilprozess im Patentrecht endet im Übrigen statt durch Urteil auch häufig durch einen Vergleich. Wegen der Patentverletzung ist außerdem ein Strafverfahren möglich.
Unterlassungsanspruch
Ein Patentinhaber hat gegenüber dem Verletzer einen aus dem Patentgesetz folgenden Anspruch auf Unterlassung der Patentverletzung. Eine Abmahnung dient in diesem Zusammenhang dazu, die für die Patentverletzung verantwortliche natürliche oder juristische Person aufzufordern, diese künftig zu unterlassen. Außerdem ermöglicht sie eine eventuelle außergerichtliche Streitbeilegung.
Zum Nachweis der Ernsthaftigkeit liegt der Abmahnung regelmäßig eine Unterlassungserklärung bei, die für den Fall weiterer Verletzungen eine Vertragsstrafe vorsieht. Zu deren Abgabe ist der Abgemahnte grundsätzlich verpflichtet. Durch die Annahme der Unterlassungserklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, aufgrund dessen der Vertragspartner bei einer folgenden Patentverletzung die festgelegte Vertragsstrafe fordern kann.
Anspruch auf Vernichtung und Beseitigung
Das Patentgesetz gibt darüber hinaus einen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse und der in seinem Eigentum stehenden, zur Herstellung verwendeten Materialien und Geräte. Zudem kann der Patentinhaber deren Beseitigung mittels Rückruf entsprechender Produkte und ihre Entfernung aus dem Vertrieb verlangen.
Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung
Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Dieser Anspruch dient dem Patentinhaber dazu, den Umfang der Patentverletzung feststellen zu können. Auf ein Verschulden kommt es dafür nicht an. Dieser Auskunftsanspruch dient insbesondere im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage zur Bezifferung des Schadensausmaßes.
Schadensersatzanspruch
Anders als der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch setzt der Anspruch auf Schadenersatz Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit bei der begangenen Patentverletzung voraus. Der Rechtsinhaber kann den Schadensersatzanspruch dabei nach seiner Wahl auf drei Weisen geltend machen. Entgangener Gewinn kann zum einen geltend gemacht werden, zum anderen ist es möglich, vom Verletzer seinen durch die Patentverletzung erzielten Gewinn zu fordern. Die dritte Möglichkeit besteht in der sogenannten Lizenzanalogie. Der Verletzer muss zahlen, was der Patentinhaber mit der angenommenen Erteilung einer Lizenz hätte einnehmen können.
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Stellt sich heraus, dass keine Patentverletzung vorliegt, weil das Patent beispielsweise gelöscht wurde oder nichtig war, können zu Unrecht in Anspruch Genommene ihrerseits Entschädigung wegen deshalb entstandener Beeinträchtigung verlangen.
(GUE)
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