Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Nutzungsrecht!

Nutzungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Nutzungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist ein Nutzungsrecht?

Der Schöpfer eines Werkes erhält mit der Schöpfung automatisch das Urheberrecht an seinem Werk. Dieses Urheberrecht kann er auch nicht abtreten. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber verschiedene Ausschließlichkeitsrechte. Das bedeutet, dass diese Rechte ausschließlich der Schöpfer des Werkes besitzt.

Wenn jemand sein Werk nutzen will, d. h. beispielsweise vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, muss er dafür die Erlaubnis des Rechteinhabers einholen. Dies schützt zum einen das jeweilige Werk, zum anderen ermöglicht es aber auch den finanziellen Ausgleich für eine Verwertung.

In der Praxis funktioniert das so: Der Urheber eines Werkes räumt einem anderen (Nutzer) das Recht ein, sein Werk auf bestimmte Art und Weise zu nutzen und erhält im Gegenzug eine Vergütung. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen sog. Lizenzvertrag. Für viele Künstler ist die Übertragung von Nutzungsrechten eine wichtige Einnahmequelle.

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte

Das Gesetz unterscheidet zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Bei einem einfachen Nutzungsrecht darf nicht nur derjenige, der das Nutzungsrecht erworben hat, das Werk nutzen, sondern auch der Urheber selbst und ggf. Dritte.

Ein solches einfaches Nutzungsrecht findet beispielsweise bei Bilddatenbanken Anwendung. Hier ist es möglich, Bilder zu erwerben, die sie dann auf Ihrer eigenen Website öffentlich zugänglich machen dürfen. Zugleich können aber auch andere dasselbe Bild und die Erlaubnis zur Verwertung erwerben.

Entsprechend fällt die Vergütung für ein ausschließliches Nutzungsrecht regelmäßig deutlich höher aus als die Vergütung für ein einfaches Nutzungsrecht.

Ein ausschließliches Nutzungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass der Erwerber das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen nutzen darf. Regelmäßig wird dabei auch der Urheber selbst von der Nutzung ausgeschlossen. Im Einzelnen wird der Umfang der Nutzung im Lizenzvertrag geregelt.

Der Besitzer des ausschließlichen Nutzungsrechts ist unter Umständen auch befugt, über die Übertragung weiterer Nutzungsrechte zu entscheiden und kann gegen eine Urheberrechtsverletzung klagen. Im Übrigen kann er auch gegen eine vom Urheber selbst ausgehende Urheberrechtsverletzung klagen.

Eingeschränkte Ausschließlichkeit: Lizenz vergeben und trotzdem Nutzung vorbehalten

Wenn der Urheber die eigene Nutzung seines Werkes nicht ausschließen will, aber dennoch das ausschließliche Nutzungsrecht vergeben will, kann er das durch die sog. eingeschränkte Ausschließlichkeit. Diese muss im Lizenzvertrag vereinbart werden, damit der Urheber des Werkes sich die Nutzung vorbehalten kann.

Beschränkung der Nutzungsrechte

Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.

Räumliche Beschränkung

Räumliche Beschränkung bedeutet, dass das Nutzungsrecht auf einzelne Staaten oder bestimmte Sprachräume begrenzt wird.

Zeitliche Beschränkung

Außerdem kann die Nutzung eines Werkes für einen festgelegten Zeitraum erlaubt werden. Dann handelt es sich um eine zeitliche Beschränkung.

Inhaltliche Beschränkung

Inhaltlich kann das Nutzungsrecht auf einzelne Nutzungsarten beschränkt werden. So kann beispielsweise die Verbreitung erlaubt, aber die Vervielfältigung eines Werkes durch den Urheber untersagt werden.

Nutzungsarten

Es ist wichtig, die Nutzungsarten von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten zu unterscheiden. Als gesetzliche Regelung wird zwischen unterschiedlichen abstrakt gehaltenen Verwertungsrechten unterschieden, nämlich:

  • Verbreitung
  • Vervielfältigung
  • Öffentliche Zugänglichmachung

Aus den einzelnen Verwertungsrechten ergeben sich dann erst verschiedene Nutzungsarten. Beispielsweise sind das Scannen auf Datenträger und das Kopieren auf Papier zwei unterschiedliche Nutzungsarten innerhalb desselben Rechts der Vervielfältigung. Eine Lizenz kann sich entweder auf alle Nutzungsarten, also ein gesamtes Verwertungsrecht, oder auf einzelne Nutzungsarten erstrecken.

Übertragung von Nutzungsrechten

Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt durch den Lizenzvertrag. Dieser sollte folgende Bestandteile enthalten:

  • Konkrete Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Eindeutige Definition des Werkes
  • Umfang der Nutzung
  • Reichweite des Nutzungsrechts: Einfach oder ausschließlich?
  • Ggf. Beschränkungen
  • Ggf. Recht zur Übertragung weiterer Nutzungsrechte
  • Vergütung

Rückrufsrecht des Urhebers

Im Bezug auf die Dauer eines eingeräumten Nutzungsrechts gibt es verschiedene Option. Ein Nutzungsrecht kann zeitlich beschränkt werden oder zeitlich unbegrenzt bestehen.

Um als Urheber nicht den Einfluss auf die Verwertung des Werkes zu verlieren, wenn ein zeitlich unbegrenztes, ausschließliches Urheberrecht übertragen wurde, hat der Urheber ein sog. Rückrufsrecht.

Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei unterschiedlichen Rechten, dem Rückrufsrecht wegen Nichtausübung und dem Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.

Wegen Nichtausübung:

In § 41 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist geregelt, dass der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen kann, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden.

Zur Ausübung des Rückrufsrechts muss der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts mitteilen, dass er dieses zurückrufen will und ihm eine angemessene Nachfrist zur Ausübung des Nutzungsrechts setzen. Wenn der Rückruf wirksam wird, erlischt das Nutzungsrecht und der Urheber muss den Nutzer entschädigen.

Wegen gewandelter Überzeugung:

Entspricht ein Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers und deshalb ist eine weitere Verwertung ihm nicht zumutbar, hat der Urheber ein Recht auf Rückruf wegen gewandelter Überzeugung. Auch hier muss der Urheber den Nutzer entschädigen.

Wenn das Werk nach seinem Rückruf erneut verwertet werden soll, ist der Urheber verpflichtet, dem ehemaligen Nutzer wieder ein Nutzungsrecht anzubieten. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist, dass das Rückrufsrecht nicht missbraucht wird, um teurere Lizenzen zu vergeben und dadurch eine höhere Vergütung zu erzielen.

Foto(s): ©Pexels/Ann Anikina

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Nutzungsrecht?

Rechtstipps zu "Nutzungsrecht"