76 Anwälte für Patent | Seite 4

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Patentanwältin Dr.-Ing. Sabine Keim LL.M.
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Frau Patentanwältin Dr.-Ing. Sabine Keim LL.M. unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Patent
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(29.03.2022) Vielen Dank für die verständnisvolle Beratung und Ihre Hilfe. Ich kann Sie nur weiterempfehlen!
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Patent

Fragen und Antworten

  • Patent: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Patent sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Patent: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Patent umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Patent und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Mit einem Patent kann man eine technische Erfindung - mithin geistiges Eigentum an einem Erzeugnis oder einem Verfahren - schützen, die neu und gewerblich nutzbar ist sowie noch nicht zum bisherigen Stand der Technik gehört. Der Erfinder kann sie mit dem Patent vor einer unerlaubten Nachahmung schützen, da ihm damit das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung eingeräumt wird.

So läuft das Prüfungsverfahren ab

Bevor das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent erteilt, muss man es anmelden - z. B. per Post oder Internet - und seine Erfindung klar und deutlich beschreiben. Ein Fachmann müsste die Erfindung aufgrund dieser Erläuterungen in der Patentanmeldung problemlos ausführen können. Das Patentamt prüft im Folgenden weiter, ob ein Prüfungsantrag eingereicht wurde. Danach wird die Anmeldung inhaltlich auf einen Mangel sowie Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit überprüft. Nicht patentfähig sind z. B. Computerprogramme - hier könnte aber ein Schutz gemäß dem Urhebergesetz bestehen -, Apparate für verbotenes Glücksspiel oder bereits in den Medien veröffentlichte Verfahren. Ferner ist in diesem Zusammenhang unter anderem eine EU-Richtlinie - die sog. EU-Biotechnologie-Richtlinie - zu beachten: So darf etwa kein Patent erteilt werden auf Verfahren, die das Klonen von Menschen ermöglichen oder im Rahmen der Tierzucht dazu führen, dass eine Veränderung der genetischen Identität bei Tieren Leiden verursacht (auch als Qualzucht bekannt). Auch ein Verfahren zur z. B. chirurgischen Behandlung von Kranken kann nicht patentiert werden - schließlich müssen einem Arzt sämtliche Verfahren offenstehen, damit er seinem Patienten helfen kann. Das gilt aber nicht für die dabei verwendeten Gegenstände, wie z. B. Arzneimittel, für die durchaus ein Patent eingetragen werden kann.

Wird allerdings kein Ablehnungsgrund gefunden, so wird das Patent erteilt. Die Dauer zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung kann aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Um seine Erfindung für die Zwischenzeit zu schützen, kann man daher ein Gebrauchsmuster beantragen, das aber nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft wird, sog. ungeprüftes Schutzrecht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Gebrauchsmuster lediglich für Erzeugnisse - nicht auch für Verfahren - eingetragen werden kann. Der Patentschutz dauert in der Regel 20 Jahre an, sofern der Patentinhaber regelmäßig die jährlich fällig werdenden Gebühren zahlt. Darüber hinaus muss der Antragsteller mit Kosten in Höhe von mindestens 390 Euro für die Anmeldung und Prüfung durch die Behörde rechnen.

Lizenzierung des Nutzungsrechts

Der Erfinder kann das Patent alleine nutzen; er kann aber auch eine Lizenz aufgrund Lizenzvertrag an Dritte vergeben. Wer keine Lizenz hat, aber dennoch das Patent nutzt, begeht eine Patentverletzung, unter anderem auch Produktpiraterie genannt. Der Fälscher muss dann mit einer Abmahnung rechnen, die häufig auch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung - bei einer erneuten Patentverletzung muss der Täter dann eine Vertragsstrafe zahlen - sowie zur Leistung von Schadenersatz enthält. Im schlimmsten Fall reicht der Patentinhaber eine Unterlassungsklage bei Gericht ein, sodass es zu einem Zivilprozess kommt und/oder er erstattet Strafanzeige, was unter Umständen ein Strafverfahren gegen den Täter zur Folge hat. Soll eine Fälschung importiert bzw. exportiert werden, ist die Beschlagnahme der betreffenden Ladung sowie deren Zerstörung durch den Zoll möglich. Aber: Selbst wenn eine technische Erfindung durch ein Patent geschützt wird, darf sie dennoch zur privaten Nutzung bzw. zur Forschung verwendet werden.

Ein Patent ermöglicht Wettbewerbsvorteile

Ein Patent stärkt Unternehmen im Wettbewerb. Außerdem spielt ein Patent bei der Unternehmensbewertung z. B. im Zusammenhang mit einem Firmenverkauf eine wichtige Rolle. Der Wert des Unternehmens steigt, wenn es viele wichtige Patente und damit über eine innovative Stärke verfügt. Daher sollte man bei der Beantragung eines Patents einen Patentanwalt zurate ziehen. Im Arbeitsrecht gibt es eine weitere Besonderheit: Sofern ein Arbeitnehmer eine sog. Diensterfindung gemacht hat, steht ihm eigentlich das Erfinderrecht zu. Er ist aber verpflichtet, seine Erfindung dem Chef zu melden. Der Arbeitgeber kann sich dann sämtliche Rechte - die mit der Erfindung im Zusammenhang stehen - aneignen, muss seinem Mitarbeiter jedoch nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz einen Ausgleich für dessen Rechtsverlust zahlen.

(VOI)

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