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Lizenzvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

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Lizenzvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Lizenzvertrag kann für jedes gewerbliche Schutzrecht (z. B. Patente, Marken etc.) vereinbart werden.
  • Der Inhalt des Lizenzvertrages kann frei gestaltet werden.
  • Es wird zwischen dem einfachen Nutzungsrecht und dem ausschließlichen Nutzungsrecht unterschieden.
  • Es gibt verschiedene Lizenzmodelle wie Pauschallizenzen, Gewinnlizenzen etc.
  • Grundsätzlich haftet der Lizenzgeber für die brauchbare und technische Nutzbarkeit des Lizenzgegenstandes.

Was ist ein Lizenzvertrag?

Der Lizenzvertrag wird zwischen einem Lizenzgeber (Rechteinhaber) und dem Lizenznehmer vereinbart und definiert, unter welchen Bedingungen der Lizenznehmer die Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten (des Lizenzgebers) verwerten darf. Der Lizenzgeber erhält für die Zurverfügungstellung seiner Rechte Lizenzgebühren, die ebenfalls vertraglich vereinbart werden müssen. In der Praxis werden für die folgenden gewerblichen Schutzrechte Lizenzen eingeräumt:

  • Patent
  • Gebrauchsmuster
  • Geschmacksmuster
  • urheberrechtliche Werke
  • Marke
  • Software

Eine Lizenz kann man in Deutschland nicht zentral eintragen lassen. Das bedeutet, dass Lizenzen bzw. deren Nutzung in individuellen Verträgen geregelt werden müssen.

Form & Inhalt – wie sieht ein Lizenzvertrag aus?

Ein Lizenzvertrag kann formfrei geschlossen werden, allerdings empfiehlt es sich, ihn schriftlich zu verfassen. Folgende Inhalte sollten typischerweise schriftlich festgehalten werden:

  • Lizenzgeber
  • Lizenznehmer
  • Beschreibung des Lizenzgegenstandes
  • Einräumung der Nutzungsrechte
  • Lizenzmodell bzw. Lizenzgebühren
  • Haftung
  • Gewährleistung
  • Vertragslaufzeit
  • Vertragsende
  • Vertragsstrafen

Die Lizenzgebühren können von den Vertragsparteien individuell festgelegt werden. Die gängigsten Lizenzmodelle sind Pauschallizenzen, Stücklizenzen, Umsatzlizenzen und Gewinnlizenzen. In der Praxis werden häufig Pauschallizenzen vereinbart, wobei regelmäßig Festbeträge vereinbart werden, sowie Umsatzlizenzen, bei denen ein bestimmter Prozentbetrag des mit der Lizenz erzielten Umsatzes abzuführen ist.

Welche Arten der Lizenzierung gibt es?

Ein weiterer Kernpunkt – neben den Lizenzmodellen – ist die Festlegung der Lizenzart. Durch die Festlegung des Umfangs der Lizenzeinräumung wird geregelt, welche Nutzungsrechte der Rechtsinhaber einem Lizenznehmer am Lizenzgegenstand einräumen will, beispielsweise an einem Patent oder Urheberrecht.

Ein einfaches Lizenzrecht ermöglicht dem Lizenznehmer die Nutzung des Schutzrechts auf die Art und Weise, wie es im Lizenzvertrag festgeschrieben wurde. Allerdings kann der Lizenzgeber die gleichen Nutzungsrechte auch anderen Lizenznehmern gewähren.

Beim ausschließlichen Nutzungsrecht hat der Lizenznehmer das alleinige Recht, auf einem bestimmten Gebiet die Lizenz zu nutzen. Andere Lizenznehmer gibt es nicht. Gleichzeitig schließt sich der Rechtsinhaber selbst von der Nutzung aus. Will er seinen Lizenzgegenstand neben dem Lizenznehmer weiter nutzen, muss ein Selbstnutzungsvorbehalt in die Vereinbarung aufgenommen werden. Man spricht in diesem Fall auch von einer Alleinlizenzierungsvereinbarung mit Selbstnutzungsvorbehalt.

Darüber hinaus muss der Lizenzvertrag für alle Nutzungsrechte eine räumliche, zeitliche und inhaltliche Reichweite regeln. Jede Befugnis kann sowohl beschränkt als auch unbeschränkt eingeräumt werden.

  • Eine räumliche Beschränkung kann beispielsweise für ein bestimmtes Gebiet, z. B. einen Staat, vereinbart werden.
  • Liegt eine zeitliche Beschränkung vor, gilt die Lizenz nur innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitraums.
  • Ist das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt, betrifft es z. B. bestimmte Arten der Nutzung. Etwa wenn nur bestimmte Mengen, Quoten etc. mit der Lizenz hergestellt werden dürfen.

Vereinbart der Lizenzgeber mit dem Lizenznehmer eine Unterlizenz, darf dieser Dritten Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand einräumen.

Gewährleistung und Haftung im Lizenzvertrag – was gilt?

Dass der Lizenzgegenstand brauchbar und technisch verwertbar ist – dafür haftet grundsätzlich der Lizenzgeber. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ebenso wie die Herstellung usw. liegt jedoch im Haftungsbereich des Lizenznehmers. Im Gegenzug haftet der Lizenzgeber ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wiederum für den Bestand des Schutzrechts.

Eine Haftungsfreistellungsklausel empfiehlt sich im Lizenzvertrag, da ein gutgläubiger Erwerb eines Nutzungsrechts von Nichtberechtigten nicht möglich ist. Denn es liegt am Lizenznehmer, eine ununterbrochene Rechtekette (bis zum Lizenzgeber) nachweisen zu können. Bei Sachmängeln oder Rechtsmängel kann der Lizenznehmer die Zahlung der Lizenzgebühren verweigern, bis der Mangel behoben ist.

Foto(s): ©Pixabay/Sozavisimost

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