75 Anwälte für Katzenrecht | Seite 4

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Rechtsanwältin Ursula Müller
Kanzlei Ursula Müller, Hamburger Str. 5, 14641 Wustermark 6946.6055313237 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Recht rund ums Tier • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Ursula Müller ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Katzenrecht gerne behilflich
(08.12.2018) Sie hat mich sehr gut Beraten und war sehr freundlich.
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Rechtsanwältin Nina Siebel
Rechtsanwälte Nina Siebel und Christian Siebel GbR, Dachsweg 3, 27628 Hagen 6652.1185724682 km
Anwälte für Sie
Verkehrsrecht • Pferderecht • Recht rund ums Tier • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht
Frau Rechtsanwältin Nina Siebel - Ihr juristischer Beistand im Bereich Katzenrecht
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Rechtsanwalt Frank Dobratz
Rechtsanwaltskanzlei Frank Dobratz, Gutenbergstraße 1, 49377 Vechta 6661.4816506306 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Recht rund ums Tier
Herr Rechtsanwalt Frank Dobratz – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Katzenrecht
(08.12.2022) Sehr hilfsbereit und hat mir bei meinem Fall sehr geholfen!!! Würde ich jeden weiterempfehlen!!! Gute Arbeit und gutes …

Fragen und Antworten

  • Katzenrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Katzenrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Katzenrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Katzenrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Katzenrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Katzenrecht ist wie das Hunderecht von einer nahezu unüberschaubaren Vielzahl von Rechtsfragen begleitet. Zu den wichtigsten Angelegenheiten, die jeden Katzenbesitzer interessieren sollten, gehören z. B.:

  • Artgerechte Haltung von Katzen
  • Haltung von Katzen in einer Mietwohnung
  • Haltung von Katzen in einer Eigentumswohnung
  • Füttern von streunenden Katzen
  • Haftung des Katzenhalters

Artgerechte Haltung

Zur artgerechten Haltung von Katzen gibt es zwei Varianten: Die Wohnungskatzen und die Freigänger. Zur artgerechten Haltung von Wohnungskatzen gehören auf jeden Fall ein Kratzbaum, ein Kletterplatz, ein Schlafplatz, ein Fressplatz, und eine Katzentoilette. Ansonsten gehen von dieser Art von Katzen kaum Störungen für Dritte aus. Anders gestaltet sich das bei den Freigängern. Gerade diese Freigänger haben ein Recht auf Auslauf. In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, dass diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück seine Notdurft verrichtet. Auch darf eine geringe Anzahl von Katzen bei ihrem Auslauf zeitweise das Grundstück des Nachbarn betreten, ohne dass dieser etwas dagegen unternehmen kann.

Haltung von Katzen in einer Mietwohnung

Im allgemeinen Gesetzestext zum Mietrecht sind weder die Rechte noch die Pflichten beider Mietvertragsparteien bezüglich einer Tierhaltung im Mietobjekt geregelt. Daher können sie sich nur nach den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bestimmungen richten.

Wenn im Mietvertrag eine Tierhaltung des Mieters im Mietobjekt erlaubt ist, so bezieht sich diese Erlaubnis jedoch nur auf übliche Haustiere, wie Hunde, Katzen, Vögel und Fische. Für ungewöhnliche oder gefährliche Tiere gilt diese vertragliche Erlaubnis nicht. Werden durch den Mietvertrag bestimmte Tiere ausgeschlossen, wie z.B. Katzen, dann muss sich der Mieter daran halten.

Verbietet der Mietvertrag jegliche Tierhaltung, so ist diese Klausel wirksam, wenn es sich dabei um eine Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter handelt. Allerdings ist diese Klausel nicht auf Kleintierhaltung anwendbar, denn diese soll in angemessener Anzahl stets möglich sein, jedenfalls, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitbewohner des Hauses zu befürchten sind. Dies gilt sogar für ungewöhnliche oder exotische Kleintiere.

Handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag um einen Formularmietvertrag, indem jegliche Tierhaltung ausgeschlossen wird, so ist diese Klausel nach § 307 BGB insgesamt unwirksam.

Enthält der Mietvertrag keinerlei Tierhaltungsklausel, so ist die Rechtslage umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Wohngebrauch gehört und der Mieter deshalb nicht verpflichtet ist, den Vermieter zuvor um Erlaubnis zu bitten. Der Vermieter dürfe nur dann seine Erlaubnis verweigern, wenn hierfür konkrete, sachliche Gründe vorliegen. Eine andere Auffassung geht davon aus, dass bei größeren Tieren die Tierhaltung nicht mehr zum vertragsgemäßen Wohngebrauch des Mieters gehöre, sondern eine Sondernutzung der Mietwohnung darstellt. Ob der Viermieter die Zustimmung erteilt oder versagt unterliegt alleine dessen Ermessen.

Hinsichtlich einer Tierhaltung des Mieters enthalten die meisten Mietverträge einen sog. Erlaubnisvorbehalt des Vermieters. Wird durch diese Klausel jede Tierhaltung, also auch Kleintierhaltung von der vorherigen Erlaubnis des Vermieters abhängig gemacht, so ist diese Klausel ebenfalls insgesamt unwirksam.

Verhält sich der Mieter durch eine Tierhaltung vertragswidrig und setzt er dieses vertragswidrige Verhalten, trotz Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung der Tierhaltung klagen.

Der Mieter hat von seiner Tierhaltung ausgehende Störungen der Hausgemeinschaft bzw. Schäden am Eigentum des Vermieters oder Dritter zu vermeiden und muss bei Beendigung des Mietverhältnisses die Gebrauchsspuren des von ihm in dem Mietobjekt gehaltenen Tieres beseitigen und das Tier selbst bei Auszug mitzunehmen. Ansonsten drohen Schadensersatzkosten.

Haltung von Katzen in einer Eigentumswohnung

Eigentümer einer Wohnungsgemeinschaft können nicht einheitlich beschließen, dass das Halten von Haustieren, z.B. Katzen und Hunden, generell verboten ist, denn ein Eigentümer darf nicht schlechter als ein Mieter gestellt sein und durch ein solches Verbot würde das Eigentumsrecht unzulässig beschränkt. Das bedeutet, dass im Gegensatz zum Mietrecht Katzen in einer Eigentumswohnung grundsätzlich erlaubt sind wenn durch die Tierhaltung keine nachhaltige Beeinträchtigung der übrigen Hausbewohner entstehen und bei der Haltung die Tierschutzgesetze befolgt werden. Allerdings kann die Anzahl der Katzen durch einen Beschluss im Rahmen der Eigentümergemeinschaft begrenzt werden, nämlich auf höchstens zwei.

Füttern von streunenden Katzen

Auch wenn jedem Tierfreund das Herz bricht, wenn streunenden Katzen um etwas Futter betteln, so sind in Rücksicht auf die Nachbarn einige Dinge zu beachten. Grundsätzlich dürfen durch die Fütterung die streunenden Katzen nicht auf das Grundstück des Nachbarn gelockt werden und dort stören. Der Nachbar muss es hinnehmen, wenn ein Grundstückseigentümer gelegentlich streunende Katzen füttert, wenn deren Zahl zwei jedenfalls nicht übersteigt. Ein Unterlassungsanspruch entsteht erst dann, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen dem, der füttert, als Handlungsstörer zuzurechnen sind.

Haftung des Katzenhalters

Die Haftung als Katzenhalter gehört zur allgemeinen Tierhalterhaftung und ist in § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Tierhalter ist derjenige, der aus eigenem Interesse die Bestimmungsmacht über das Tier hat, für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Auch mehrere Personen können Tierhalter eines Tieres sein.

Bei diesem Tatbestand handelt es sich um einen Fall der sog. Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Tierhalter unabhängig von einem eigenen Verschulden verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch das Tier einem anderen an dessen Körper, Gesundheit oder Eigentum entstanden ist. Grund für die Gefährdungshaftung ist die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgütern anderer. Neben der Gefährdungshaftung muss aber auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten rechtlich gewürdigt werden, z.B. wenn die Katze provoziert worden ist oder wenn eine fremde Katze gestreichelt wird. Im Falle eines Mitverschuldens muss der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen möglicherweise sogar den ganzen Schaden selbst tragen.

Die Schadensersatzpflicht des Tierhalters umfasst sämtliche Schäden, die durch das Tier verursacht worden sind. Hierzu gehört auch der Schmerzensgeldanspruch. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist grundsätzlich möglich.

Die Gefährdungshaftung gilt jedoch nur für das Halten so genannter Luxustiere, nicht aber bei Nutztieren. Unter einem Nutztier versteht man ein Haustier das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Bei diesen Tieren haftet der Halter nicht für Schäden, wenn er die Tiere sorgfältig beaufsichtigt hat oder der Schaden auch bei Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht entstanden wäre.

(WEI)

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