4.706 Anwälte für Lebenspartnerschaft | Seite 197

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Profil-Bild Rechtsanwältin Bettina Christoph
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Anwälte Wedemark, Am Heerwege 21, 30900 Wedemark 6760.7784399006 km
Fachanwältin Familienrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Lebenspartnerschaft hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Bettina Christoph
aus 12 Bewertungen Frau Rechtsanwältin Christoph hat mich hinsichtlich des Sorgerechts anwaltlich vertreten. Hier konnte schnell eine … (04.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Katharina Moritz-Feilke
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Arbeitsrecht • Familienrecht • Verwaltungsrecht
Frau Rechtsanwältin Katharina Moritz-Feilke vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Lebenspartnerschaft
aus 57 Bewertungen Alle meine Fragen wurden stets sehr zeitnah beantwortet. Insgesamt sehr empfehlenswerter Rechtsbeistand. (28.12.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lebenspartnerschaft

Fragen und Antworten

  • Lebenspartnerschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Lebenspartnerschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lebenspartnerschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Lebenspartnerschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lebenspartnerschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründen zwei Personen des gleichen Geschlechts eine rechtliche Bindung, die in allen wesentlichen Aspekten der Ehe gleichgestellt ist. Nach § 1 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) müssen die Schwulen bzw. Lesben bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten (oder je nach Bundesland auch vor einem Notar) persönlich erklären, dass sie eine Lebenspartnerschaft miteinander eingehen wollen. Wichtig ist aber vor allem, dass die Lebenspartner volljährig und nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind. Auch darf keiner von beiden bereits verheiratet sein. Wie bei einer Ehe tragen auch die Lebenspartner füreinander Verantwortung und sollen sich gegenseitig unterstützen, vgl. § 2 LPartG. Des Weiteren wurde unter anderem ein Erbrecht der Lebenspartner in § 10 LPartG festgelegt. Danach hat ein Lebenspartner im Falle des Versterbens seines Partners einen Anspruch auf mindestens ein Viertel der Erbschaft. Existiert ein Testament, wonach der überlebende Lebenspartner von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte, kann er aber noch immer einen Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber von der Homo-Ehe zu unterscheiden. Hier dürfen Schwule und Lesben nach den gleichen gesetzlichen Regeln heiraten wie ein heterosexuelles Paar. Das Institut Homo-Ehe gibt es etwa in Norwegen oder der Schweiz, nicht jedoch in Deutschland. Hier müssen die gleichgeschlechtlichen Paare allein mit der Lebenspartnerschaft Vorlieb nehmen.

Sollte es zu einer Trennung der Lebenspartner kommen, so kann grundsätzlich Trennungsunterhalt verlangt werden, der sich nach den bisherigen Lebens- und Einkommensverhältnissen richtet. Haben die Lebenspartner ein Jahr getrennt gelebt, kann die Lebenspartnerschaft einvernehmlich aufgelöst werden. Dies kommt der Scheidung einer Ehe gleich. Sollte nur ein Partner die Lebensgemeinschaft beenden wollen, so kann sie in der Regel nach dreijähriger Trennungszeit aufgelöst werden.

Unter Umständen kann dann auch nachpartnerschaftlicher Unterhalt verlangt werden (z. B. wegen Krankheit); hierfür gelten die §§ 1570 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Allgemeinen muss jedoch ein geschiedener Partner für seinen Unterhalt allein aufkommen. Wurde während der Lebenspartnerschaft ein Kind geboren oder adoptiert, muss unter anderem auch geklärt werden, wer das Sorgerecht bekommt und ob dem anderen Lebenspartner ein Umgangsrecht zusteht.

(VOI)

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