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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Personalrat
Fragen und Antworten
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Personalrat: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Personalrat umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Personalrat und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Personalrat: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Personalrat sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Der Personalrat ist die Vertretung der Angestellten und Beamten im Öffentlichen Dienst. Dabei ist der Personalrat mit einem Betriebsrat bei anderen Arbeitgebern vergleichbar. Landesbeamter, Bundesbeamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst, der Personalrat ist grundsätzlich für alle Beschäftigten in einer Behörde zuständig.
Für den Personalrat gilt nicht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sondern das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. einzelne Landespersonalvertretungsgesetze. Ein Bundesbeamter oder Angestellter beim Bund, einem Gericht des Bundes, einer Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Rechtes hat in seiner Behörde regelmäßig einen Personalrat nach dem BPersVG. Ein Landesbeamter oder auch Angestellter der Kommune entsprechend einen Personalrat nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz.
Ein Personalrat wird in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten Beamten oder Arbeitnehmern gewählt. Die Wahl gilt für regelmäßig vier Jahre. Die Zahl der gewählten Personalräte richtet sich nach der Größe der Dienststelle. Ein Personalratsmitglied kann Beamter oder Angestellter sein. Teilweise gibt es mehrstufige Personalvertretung, beispielsweise mit Personalrat, Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat.
Dienststelle bzw. Dienstherr und die Personalvertretung sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten, wobei insbesondere Gesetze und ein Tarifvertrag zu beachten sind. Auch mit vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden soll der Personalrat zusammenarbeiten. Der Personalrat hat dabei ein Recht auf Zugang zu Internet und E-Mail. Er kann einen Personalratsvorsitzenden wählen und trifft sich regelmäßig zu Personalratsversammlungen. Die Kündigung oder Versetzung von Personalratsmitgliedern ist nur eingeschränkt möglich.
Der Personalrat überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte und nimmt Beschwerden oder Anregungen der Mitarbeiter entgegen. Darüber hinaus überwacht er den Arbeitsschutz und kann so ggf. mitwirken, auch einen Arbeitsunfall, Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zu verhindern. Bei Einstellung bzw. Verbeamtung, also wenn ein neuer Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag (Beamte) abgeschlossen wird, hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Auch bei Kündigung und Kündigungsschutz bestimmt er regelmäßig mit. Außerdem kann der Personalrat mit der Dienststelle Dienstvereinbarungen schließen, die insoweit einer Betriebsvereinbarung entsprechen. Dazu bestehen noch verschiedene andere Rechte des Personalrates auf Mitwirkung oder zumindest Anhörung. Die Regelungen in Bund und den Bundesländern unterscheiden sich hier allerdings erheblich.
(ADS)
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